Parken auf Privatgrundstücken – Abschleppen erlaubt?
Mit Urteil vom 19.12.2025, Az. V ZR 44/25, stellte der BGH klar, wie mit Fahrzeugen umzugehen ist, die unberechtigt auf Privatgrundstücken parken.
Zuletzt aktualisiert am: 23. Februar 2026

Parkzeit überschritten und abgeschleppt
Eine Autofahrerin stellte ihren Pkw auf einem frei zugänglichen privaten Parkplatz ab und zog für vier Euro einen Parkschein. Nach dem Ablauf der Parkzeit ließ die Betreiberin das Fahrzeug abschleppen. Um die Herausgabe des Pkw zu erwirken, musste die Autofahrerin die Abschleppkosten in Höhe von fast 600 Euro zahlen. Sie klagte gegen die Betreiberin auf Erstattung der Abschleppkosten. Nach dem Zug durch die Instanzen musste der BGH entscheiden.
Verbotene Eigenmacht
Durch das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz kommt grundsätzlich ein Mietvertrag zustande, dozierte der BGH. Die Zustimmung zum Verschaffen des Besitzes erfolgt unter der Bedingung, dass die Parkgebühr für einen bestimmten Zeitraum gezahlt wird. Mit dem Ablauf der Parkzeit entfällt diese Zustimmung, so das Gericht weiter. Daraus folgt verbotene Eigenmacht i.S. von § 858 Abs. 1 BGB, weil der Verbleib des Fahrzeugs über die Parkzeit hinaus unbefugt ist.
Abschleppen erlaubt?
Hinsichtlich der Folgen der unberechtigten Nutzung grenzte der BGH das Parken auf Privatgrundstücken ohne gültigen Parkschein von Mietverhältnissen über Räume ab: Der Stellplatzvertrag sperrt nicht wie der Mietvertrag die Besitzschutzansprüche des Eigentümers.
Das unberechtigt parkende Fahrzeug darf daher vom Betreiber des Parkplatzes ohne Nachfrage abgeschleppt werden. Ihm steht aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB) ein Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten zu.
Ergebnis
Das Parken auf einem privaten Parkplatz ohne Berechtigung stellt verbotene Eigenmacht dar. Der Grundstückseigentümer darf das Fahrzeug ohne Zuwarten abschleppen. Dies gilt auch dann, wenn zuvor ordnungsgemäß ein Parkschein gelöst, aber die Parkzeit überschritten wurde. Die Klage der Autofahrerin wurde abgewiesen.