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Obdachlosigkeit bei eigenem Einkommen?

Kann eine berufstätige und nicht mittellose Person obdachlos sein (VGH München, Beschl. vom 26.01.2026, Az. 4 CS 25.2216)?

Vollstreckbares Räumungsurteil

Ein Grundstückseigentümer hatte einer Frau ein bebautes Gartengrundstück zum Wohnen und zum Beherbergen pflegebedürftiger Hunde ohne Miete überlassen. Wegen Streitigkeiten klagte der Eigentümer erfolgreich auf Herausgabe des Grundstücks. Die berufstätige und nicht mittellose Frau wandte sich an die Gemeinde und berief sich auf ihre Obdachlosigkeit. Die Gemeinde wies sie in die von ihr bisher genutzten Räume vorübergehend, d.h. für die Dauer von maximal 6 Monaten, ein.

Der Grundstückseigentümer sah sich beschwert und klagte gegen die Einweisung.

Ist die Mieterin obdachlos?

Der VGH München bestätigte einen vorausgegangenen Beschluss des VG Bayreuth:

  • Die eingewiesene Frau ist nicht obdachlos, weil sie berufstätig ist und über eigene Mittel verfügt, um sich eine Wohnung zu mieten.
  • Sie musste seit dem Einreichen der Klage des Vermieters damit rechnen, dass sie eine neue Wohnung braucht.
  • Selbst wenn ein Fall von Obdachlosigkeit vorliegen würde und die Gemeinde ihr ein Obdach zur Verfügung stellen müsste, wäre die Wiedereinweisung zulasten des Vermieters ermessensfehlerhaft und rechtswidrig. Sie ist nur als Ultima Ratio und für einen eng begrenzten Zeitraum zulässig.
  • Voraussetzung für eine solche Maßnahme sei, dass jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft und die Wiedereinweisung die einzig denkbare Maßnahme wäre, um der drohenden Obdachlosigkeit abzuhelfen.

Was folgt daraus?

Die Voraussetzungen für ein behördliches Einschreiten lagen nicht vor, da die Betroffene in der Lage war, sich selbst ein Obdach zu suchen. Die Wiedereinweisung war unverhältnismäßig und griff unzulässig in das Grundrecht des Vermieters auf Eigentum ein.

Ergebnis

Die Wiedereinweisung wurde aufgehoben.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)