09.09.2016

NRW erlässt Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung

Das Land NRW stellt sich den Herausforderungen der Digitalisierung der Lebenssachverhalte und erlässt ein E-Government-Gesetz. Das Ziel des Gesetzes besteht darin, die Einführung elektronischer Verfahren und der elektronischen Abwicklung von Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung in NRW zu fördern.

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Am 15. Juli 2016 wurde das „Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung“ im Gesetzblatt des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht (GV.NRW Nr. 22, Seite 551). Das Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Es soll einen rechtlichen Rahmen für die verbindliche Vereinbarung von Standards, Strukturen und Verfahrensweisen für die Informationstechnik in der Landesverwaltung sowie für die informationstechnische Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen Land und Kommunen schaffen.

Wesentliche Inhalte des Gesetzes

  • Alle vorgenannten Behörden müssen einen elektronischen Zugang zum Übermitteln elektronischer Dokumente einrichten (§ 3).
  • Die Behörden haben die elektronische Kommunikation mit Bürgerinnen und Unternehmen zu ermöglichen, wenn diese einen Zugang hierfür eröffnen (§ 4).
  • Spätestens zum 01.01.2021 sollen die Behörden das Durchführen von Verwaltungsverfahren auf elektronischem Weg anbieten (§ 5).
  • Fallen in einem elektronischen Verwaltungsverfahren Gebühren oder sonstige Forderungen an, sind bis zum 01.01.2019 elektronische Bezahlmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen (§ 7).
  • Für die IT-technische Zusammenarbeit zwischen Land und Kommunen wird ein IT-Kooperationsrat (§ 21) eingerichtet.
  • Die Landesbehörden werden verpflichtet, bis spätestens zum Jahr 2022 ihre Akten elektronisch zu führen (§ 9).

Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis

Das „Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung“ ist überfällig. Die Verwaltungen nutzen zwar schon rege die elektronischen Medien, haben aber bezüglich der elektronischen Kommunikation und des Anbietens elektronischer Verwaltungsverfahren erheblichen Nachholbedarf. Wir empfehlen daher, vor dem Ablauf der genannten Termine bzw. in anderen Bundesländern ohne das Schwingen der gesetzlichen Keule die elektronische Kommunikation sowie elektronische Verwaltungsverfahren zu forcieren. Die Vorteile liegen auf der Hand: Ihre Arbeit wird effizienter und bürgerorientierter. Durchlaufzeiten verringern sich, und letztlich spart die Verwaltung auf lange Sicht Kosten.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)