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Noch mehr Schilderwald

Im Bundesanzeiger (AT 09.04.2025 B2) wurde bereits im April die „Zwölfte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung“ (VwV-StVO) veröffentlicht. Sie konkretisiert die StVO und enthält Anweisungen für das Verwaltungshandeln.

Was ist der Hintergrund für die Änderung der VwV-StVO?

Die 12. VwV-StVO enthält Folgeänderungen, die wegen der 57. VO zur Änderung der StVO 2024 erforderlich wurden. Sie umfassen grob gesagt Anpassungen bei Verkehrszeichen, redaktionelle Überarbeitungen und Fortschreibungen des Katalogs der Verkehrszeichen. Die VwV-StVO trägt dazu bei, dass die StVO im gesamten Bundesgebiet einheitlich angewandt wird und die Verkehrsteilnehmer bundesweit gleiche Verhältnisse vorfinden. Die VwV-StVO ist nicht rechtsverbindlich für die Verkehrsteilnehmer, sondern richtet sich an die Behörden.

Aus Sicht der Bundesregierung ist die 12. VwV-StVO ein wichtiger Schritt zur Modernisierung des Straßenverkehrsrechts.

Klarstellungen und Ergänzungen …

Dank der „Zwölften Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung“ vergrößert sich die Auswahl der zur Verfügung stehenden Verkehrszeichen. Wir geben einen Überblick:

… sowie Vereinfachungen

  • Fußgängerüberwege sollen einfacher eingerichtet werden können: Aufwendige Verkehrszählungen sind vor ihrem Einrichten an Gefahrenstellen wie Schulen oder Kitas nicht mehr erforderlich. Dies soll dazu führen, dass Zebrastreifen flexibler und schneller eingerichtet werden können.
  • Auch für Radfahrer gibt es Erleichterungen: In Fahrradstraßen dürfen der übrige Fahrzeugverkehr und der Verkehr mit Fahrzeugen, die unter die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) fallen, nur ausnahmsweise und dann regelmäßig durch das Anordnen des Zusatzzeichens „Anlieger frei“ zugelassen werden. Vor dem Anordnen einer Fahrradstraße sind die Bedürfnisse des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen, die nicht unter die eKFV fallen, ausreichend zu berücksichtigen.
  • Bewohnerparkzonen sollen einfacher eingerichtet werden können, sofern ein übergeordnetes Konzept vorliegt.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)