Niedersachsen untersagt Cannabis in Gaststätten
Zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens erweitert das Bundesland die Rauchverbote auf elektronische Zigaretten, erhitzte Tabakerzeugnisse, Cannabis und Geräte zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten.
Zuletzt aktualisiert am: 12. Juni 2025

Ziele der Gesetzesänderung
Mit neuen Rauchverboten soll der Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren durch Cannabisprodukte sowie dem Benutzen von elektronischen Zigaretten und erhitzten Tabakerzeugnissen und vor Geräten zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten gewährleistet werden (Nds. GVBl. vom 22.05.2025, Nummer 30).
Rauchverbot erweitert
Das Änderungsgesetz erweitert den Begriff des Rauchens allgemein auf Tabakprodukte, einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten Tabakerzeugnissen sowie von Geräten zur Verdampfung von Tabakprodukten (Sisha). Künftig ist der Konsum der o.g. Produkte insbesondere in Krankenhäusern, Heimen, Schulen und Gaststätten verboten. Die Ausnahmen für Nebenräume von Heimen und Einrichtungen der palliativen Versorgung sowie Landesbehörden, Hochschulen, Museen, Flughäfen und Gaststätten bleiben bestehen.
Untersagen des Konsums von Cannabis-Produkten
Das Rauchen von Cannabisprodukten, einschließlich der Benutzung von Geräten zur Verdampfung von Cannabisprodukten, ist über das Verbot in § 5 Abs. 2 des Konsumcannabisgesetzes hinaus verboten in vollständig umschlossenen Räumlichkeiten von Einrichtungen und Gebäuden
- von Landesbehörden, Gerichten oder sonstigen Einrichtungen des Landes sowie den der Aufsicht des Landes unterliegenden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts,
- des Landtags,
- von Krankenhäusern, einschließlich der Privatkrankenanstalten, sowie von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
- von Heimen i.S. des Heimgesetzes,
- von Hochschulen und Berufsakademien sowie von Volkshochschulen und sonstigen Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
- von kulturellen Einrichtungen,
- von Gaststätten einschließlich der Diskotheken und der im Reisegewerbe während einer Veranstaltung betriebenen Gaststätten sowie
- von Verkehrsflughäfen.
Ausnahmen für Gaststätten
Das Rauchverbot einschließlich des Verbots des Konsums von Cannabis gilt nicht, wenn im Gaststättenbetrieb nur Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste von Beherbergungsbetrieben oder unentgeltliche Kostproben verabreicht werden.
Neue Bußgeldtatbestände
Die Bußgeldtatbestände in § 5 Nds. NiRSG wurden entsprechend den vorstehenden Änderungen angepasst.