20.01.2021

Wahrnehmbarkeit eines mobilen Halteverbots

Wenn mobile Halteverbotsschilder nachweislich ordnungsgemäß aufgestellt wurden und nachweislich zum Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme noch aufgestellt waren, so besteht grundsätzlich ein Anscheinsbeweis für die ununterbrochene Anwesenheit und Wahrnehmbarkeit der Verkehrszeichen vor Ort (VG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2020, Az. 14 K 6187/19).

mobiles Halteverbotsschild

Mobiles Halteverbotsschild nicht gesehen

Im Juni 2019 wurde in einer Stadt ein Pkw abgeschleppt, da dieser im mobilen absoluten Halteverbot stand. Nachfolgend erging gegen den Halter des Fahrzeugs ein Kostenbescheid. Dagegen klagte der Fahrzeughalter. Er gab an, ein mobiles Halteverbotsschild nicht gesehen zu haben. Jedoch konnte nachgewiesen werden, dass das Schild sechs Tage vor dem Abschleppvorgang aufgestellt wurde und zum Zeitpunkt des Abschleppens noch aufgestellt war. Er klagte gegen den Kostenbescheid – erfolglos.

Lebenserfahrung spricht gegen Versetzung von Schildern durch Unbefugte

Nach Auffassung des Gerichts steht fest, dass ein mobiles Halteverbotsschild aufgestellt wurde und es zum Zeitpunkt des Abschleppvorgangs noch aufgestellt war, so spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass es ununterbrochen anwesend und wahrnehmbar war. Die Lebenserfahrung spricht in der Regel dagegen, dass Unbefugte Schilder versetzen. Der Beweis des ersten Anscheins könne zwar erschüttert werden. Dazu müssen jedoch Tatsachen vorgebracht werden, die eine ernsthafte und naheliegende Möglichkeit eines atypischen Verlaufs begründen. Solche Tatsachen hat der Fahrzeughalter aber nicht dargelegt

Das Urteil ist abrufbar unter https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2020/14_K_6187_19_Urteil_20201006.html

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)