26.03.2019

LKW als Wohnung: Wer ist Halter des Fahrzeugs?

Ein LKW wurde seit Jahren als Wohnung genutzt, ohne dass eine Hauptuntersuchung durchgeführt wurde. Eigentümer des LKW ist der Sohn, „Bewohner“ der Vater. Die Zulassungsstelle verfügte gegenüber beiden die Anordnung der HU (VGH München, Urteil vom 12.09.2018, Az. 11 C 17/1659).

LKW als Wohnung Fahrzeughalter

LKW als Wohnung

Ein auföffentlichem Grund abgestellter LKW wurde bewohnt. Seit April 2014 war keine Hauptuntersuchung nachgewiesen.

Anordnung der Hauptuntersuchung

Die Zulassungsstelle verfügte gegenüber dem Sohn (als zulassungsrechtlichem Fahrzeughalter) und dem Vater (als Bewohner des LKW), eine gültige Hauptuntersuchung nachzuweisen oder ersatzweise das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Der Sofortvollzug wurde angeordnet. Außerdem wurden die zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs und die polizeiliche Einziehung des Fahrzeugscheins im Wege der Ersatzvornahme angedroht.

Wer ist der Halter des LKW?

Halter ist ungeachtet des Eigentums am Fahrzeug oder der Eintragung im Fahrzeugbrief, wer das Kfz für eigene Rechnung gebraucht, nämlich die Kosten bestreitet und die Verwendungsnutzungen zieht, wer tatsächlich, vornehmlich wirtschaftlich über die Fahrzeugbenutzung (als Gefahrenquelle) so verfügen kann, wie es dem Wesen der Veranlasserhaftung entspricht.

Wie ist diese Frage zu beantworten, wenn das Fahrzeug „bewohnt“ wird?

Durch das Bewohnen des LKW verliert dieser nicht die Eigenschaft als Fahrzeug. Da der Bewohner das Fahrzeug seit Jahren als Wohnung nutzt und damit die ständige tatsächliche Verfügungsmacht über den LKW ausübt, ist er der Halter.

Wer musste den LKW zur Hauptuntersuchung vorführen?

Weil die Prüfplakette an dem Fahrzeug die letzte Hauptuntersuchung für das Frühjahr 2014 bescheinigt, steht fest, dass der Halter des LKW seinen zulassungsrechtlichen Verpflichtungen (§ 3 Abs. 1 FZV), dieses fristgerecht und auf eigene Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII i.V.m. Anlage VIII a untersuchen zu lassen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 StVZO) und dies durch eine Prüfplakette nachzuweisen (§ 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVZO), nicht nachgekommen ist.

Ergebnis

Der Bewohner des LKW ist auch dessen Fahrzeughalter. Er war verpflichtet, den LKW zur Hauptuntersuchung vorzustellen. Weil dies unterblieb, erging die Verfügung der Zulassungsstelle zu Recht.

Das Urteil ist abrufbar unter http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-21845?hl=true

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)