05.07.2022

In welchen Fällen sind Leitplanken an Straßen anzubringen?

Besorgte Bürger, die sich vor Fahrzeugen fürchten, die eine hohe Böschung hinunter stürzen könnten, regten zu ihrem Schutz das Anbringen einer Leitplanke an. Wir erläutern die Rechtsgrundlagen und das Vorgehen.

Leitplanke anbringen

Reger Verkehr auf steiler Straße

Am Endpunkt eines Fußweges durch ein Tal in Nordhessen stehen Spaziergänger vor einer steil aufragenden 170 m langen Böschung. Auf deren Damm verläuft eine Verbindungsstraße zwischen einem Gewerbegebiet und der Ortslage. Wenn ein Fahrzeug von der Straße abkommt und die Böschung hinunterstürzt, möchte niemand zeitgleich an dieser Stelle sein.

Auf Anregung mehrerer Bürger brachte eine Fraktion einen Antrag in die Gemeindevertretung ein, die Böschung der Verbindungsstraße mit einer Leitplanke zu versehen. Einstimmung erteilten die Gemeindevertreter der Verwaltung den Auftrag, das Anbringen einer Leitplanke zu prüfen.

Wer ist zuständig?

Zuständig ist der jeweilige Straßenbaulastträger. Für Gemeindestraßen ist dies die Gemeinde selbst. Welcher Träger der Straßenbaulast für die Bundes- und Landesstraßen zuständig ist, legen die Bundesländer fest. In Hessen übernimmt Hessen-Mobil diese Aufgabe für die Bundes-, Landes- und auch zahlreiche Kreisstraßen.

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Gibt es Vorschriften über das Anbringen von Leitplanken?

Die „Richtlinie für den passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeugrückhaltesysteme“ (RPS; gültige Fassung in der Ausgabe von 2009) regelt anhand mehrerer Kriterien das Anbringen von Rückhaltesystemen.

Ist die RPS bindend (wie die RAS) oder nur eine Empfehlung?

Die RPS wurde vom Bundesministerium für Verkehr für den Bereich der Bundesfernstraßen eingeführt. In den Ländern entscheidet der jeweilige Baulastträger, inwieweit er die Richtlinie anwendet. Im Land Hessen gilt die RPS für die Landesstraßen. Bei allen anderen Straßen und Wegen entscheiden die Kreise und Kommunen, ob sie das RPS anwenden.

Welchen Zweck hat die RPS?

Die RPS werden durch die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen herausgegeben. Die Folgen von schweren Unfällen sollen durch den Einsatz von Rückhaltesystemen so gering wie möglich gehalten werden. Ziel ist es, unbeteiligte Personen und Bereiche neben der Straße sowie der Gegenverkehr zu schützen. Außerdem besteht ein Zweck der RPS darin, die schweren Folgen für die Fahrzeuginsassen infolge des Abkommens von der Fahrbahn, z. B. durch Absturz oder Anprall, insbesondere an Bäumen, zu mindern.

Die RPS gilt für

  • die Absicherung von Gefahrenstellen beim Neu-, Um- und Ausbau von Straßen sowie an vorhandenen Straßen,
  • die Erneuerung von vorhandenen Rückhaltesystemen (jedoch nicht als Unfallfolge),
  • Unfallhäufungen an vorhandenen Straßen, bei denen die Unfallart „Abkommen von der Fahrbahn“ überwiegt,
  • vorhandene Straßen, in denen sonstige Unfallauffälligkeiten vorliegen.

An Arbeitsstellen gilt die RPS nicht.

Ergänzend zu der RPS werden unter der Leitung der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) Einsatzempfehlungen für Fahrzeug-Rückhaltesysteme regelmäßig aktualisiert, die den Straßenbauverwaltungen Hilfestellungen bei der praktischen Umsetzung geben sollen. Es werden Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt, die angewendet werden können, wenn das Einhalten der Vorgaben der RPS nicht vollständig möglich ist.

Nach welchen Kriterien wird über das Anbringen von Fahrzeug-Rückhaltesystemen entschieden?

Die Entscheidung über das Anbringen von Rückhaltesystemen bedingt stets eine Abwägung zwischen der Sicherheit und dem Einsatz der Ressourcen. Nur dort, wo Rückhaltesysteme geeignet, erforderlich und im Verhältnis zur Gefahr angemessen sind, empfiehlt sich deren Einsatz.

Das Gefahrenpotential von Gefahrenstellen wird in Gefährdungsstufen (Ziff. 3.3 RPS) eingeteilt. Als Gefährdungsstufe 1 werden schutzbedürftige Bereiche mit besonderer Gefährdung Dritter, z.B. intensiv genutzte Aufenthaltsbereiche, bezeichnet. Zur Gefährdungsstufe 4 gehören Hindernisse mit Gefährdung von Fahrzeuginsassen, z.B. an Böschungen oder Gewässern.

Das Vorgehen zum Ermitteln der Gefährdungsstufe wird in Ziff. 3.3.1 RPS aufgezeigt.

Wie hat die Gemeinde entschieden?

In der Kombination der Kriterien

  • zulässige Geschwindigkeit,
  • Anzahl der Kfz pro Tag sowie
  • Höhe der Böschung

(vgl. Bild 7 RPS) ergab die Prüfung, dass eine Leitplanke nicht erforderlich ist. Hierbei wurde auch (mit) berücksichtigt, dass der betreffende Straßenteil kein Unfallschwerpunkt ist.

Die Gemeindeverwaltung empfahl daher der Gemeindevertretung, den Antrag auf Anbringen einer 170 m langen Leitplanke abzulehnen. Die Gemeindevertretung folgte der Empfehlung und lehnte den Antrag der Fraktion ab.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)