04.04.2022

Fahrbahnmarkierung: Wann dürfen Haifischzähne auf Fahrbahn gemalt werden?

Mit der letzten Novelle der StVO wurden Haifischzähne als gültiges Zeichen ausgewiesen. Zuständig hierfür sind aber nicht die Kindergärten, sondern weiterhin die Straßenverkehrsbehörden.

Fahrbahnmarkierung Haifischzähne

Beschwerde eines Gemeindevertreters

Ein Gemeindevertreter regte sich darüber auf, dass ihm der Fahrer eines PKW bei der Regel „Rechts vor Links“ nicht die Vorfahrt gewährte. In der Gemeindevertretung setzte er sich dafür ein, die Stellen, an denen keine Beschilderung die Vorfahrt bestimmt, mit Haifischzähnen zu kennzeichnen. Die Gemeindevertretung beauftragte die Verwaltung, zu prüfen, ob mit Haifischzähnen Abhilfe geschaffen werden kann.

Wir erläutern die Rechtslage.

Was sind Haifischzähne?

Das neue Zeichen 342 hebt als Markierung die Wartepflicht infolge einer bestehenden Rechts-vor-Links-Regelung abseits der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie weiterer Hauptverkehrsstraßen sowie eine durch die Zeichen 205 oder 206 angeordnete Vorfahrtsberechtigung im Zuge von Kreuzungen oder Einmündungen hervor (lfd. Nr. 23.1 zu § 42 Abs. 2 StVO), regelt aber keine Vorfahrt.

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Fahrbahnmarkierung Haifischzähne
Form und Größe der Haifischzähne

Gibt es Vorgaben über Form und Größe der Haifischzähne als Fahrbahnmarkierung?

  • Weil die Haifischzähne Markierungen sind, müssen sie auch weiß sein.
  • Die Größe als Zeichen 342 VzKat ist genau bestimmt: Sie müssen 0,5 m breit und 0,6 m tief sein. Zwischen den einzelnen Zähnen ist ein Abstand von 0,25 m einzuhalten.
  • Vorgegeben ist auch, dass die Spitzen der Zähne in Richtung des wartepflichtigen Verkehrs auszurichten sind (VwV-StVO zu Zeichen 342).
  • Entsprechend dem Verkehrszeichenkatalog sind die Markierungen nach den Vorgaben der Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) anzubringen.

Wer entscheidet über das Aufbringen von Haifischzähnen?

Weil die Haifischzähne zum Hervorheben der Wartepflicht bei bestehender Rechts-vor-links-Regelung nur abseits der Bundesstraßen, Landesstraßen, Kreisstraßen und weiteren Hauptverkehrsstraßen angeordnet werden dürfen, können nur die unteren (örtlichen) Straßenverkehrsbehörden, z.B. die Bürgermeister, zuständig sein.

In welchen Fällen sind Haifischzähne als Fahrbahnmarkierung erforderlich?

Haifischzähne sind keine Gebote oder Verbote, sondern verdeutlichen eine andere verkehrsrechtliche Regelung. Daher setzen sie keine qualifizierte Gefahrenlage nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO voraus, dürfen aber nur dort angebracht werden, wo sie zwingend erforderlich sind (§ 45 Abs. 9 Satz 1 StVO).

Die Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift lautet:
„Bei der Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ist restriktiv zu verfahren und stets nach Ermessen zu prüfen, ob die vorgesehene Regelung (also das Anbringen der „Haifischzähne“) deshalb zwingend erforderlich ist, weil die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der StVO für einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf nicht ausreichen.
(Begründung des Bundesrats zur Änderungsverordnung vom 07.08.1997)

Die Rechtsprechung hat die Begründung des Bundesrats aufgegriffen und verlangt, dass die straßenverkehrsbehördliche Anordnung zur Gefahrenabwehr unbedingt erforderlich und die allein in Betracht kommende Maßnahme sein muss (BVerwG, Beschl. vom 01.09.2017, Az. 3 B 50/16).

Verlangen Bürger einer Gemeinde das Aufbringen der Haifischzähne als Fahrbahnmarkierung, um der Rechts-vor-Links-Regelung Geltung zu verschaffen, weil diese allgemein nicht beachtet wird, reicht dies als Begründung für eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung nicht aus. Zusätzlich zu diesem Verlangen muss feststehen, dass die Haifischzähne die allein in Betracht kommende Maßnahme ist.

Abgrenzung zur „qualifizierten Gefahrenlage“

Das Anbringen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen verlangt eine „qualifizierte Gefahrenlage“. Diese liegt vor, wenn eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, mithin eine konkrete Gefahr, die auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruht, vorliegt (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010, Az. 3 C 37/09). Erforderlich sind deutlich erhöhte Unfallzahlen (BVerwG, Urteil vom 05.04.2001, Az. 3 C 23/00).

Haifischzähne im Verlauf von Radschnellwegen

Haifischzähne sind auch im Verlauf von Radschnellwegen zulässig. Werden sie angeordnet, können Straßen, die in Radschnellwege einmünden, mit den Zeichen „Vorfahrt gewähren“ oder „Halt! Vorfahrt gewähren“ ausgeschildert werden (Anlage 3 laufende Nummer 23.1 StVO).

Ferner können Haifischzähne im Zuge der Überführung von Radschnellwegen auf bauliche Radwege angewendet werden. Der Verordnungsgeber hatte hierbei besonders die Radwege mit Zweirichtungsverkehr im Blick, um die Regelung der Vorfahrt zu verdeutlichen (Referentenentwurf zur Änderung der StVO vom 27.09.2019, Seite 110).

Unsere Empfehlung

Wir empfehlen, Haifischzähne unter den o.g. Voraussetzungen nur nach eingehender Information der Öffentlichkeit, z.B. im Amtsblatt der Gemeinde, anzubringen und zu erläutern, warum diese Maßnahme erforderlich ist. Unterbleibt eine solche Information, wären Verkehrsteilnehmer höchstwahrscheinlich durch die neuen Markierungen irritiert, ohne dass der bezweckte Erfolg, die Verkehrsregelung zu verdeutlichen, eintritt.

 

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)