Lebensmittelrechtliche Beanstandungen als Grund für die Nichtzulassung zu einem Volksfest?
Der abgelehnte Bewerber zu einem Volksfest wollte mithilfe der Gerichte eine Stadt zwingen, lebensmittelrechtliche Verstöße bei der Auswahl der Bewerber nicht zu berücksichtigen (VGH München, Beschl. vom 08.04.2025, Az. 4 CE 25.563).
Zuletzt aktualisiert am: 12. Juni 2025

Keine Zulassung zum Volksfest
Der Betreiber eines Süßwarengeschäfts bewarb sich um einen Stand bei dem Volksfest „Frühjahrsplärrer 2025“. Die Bewerbung wurde mit der Begründung abgelehnt, bei dem Kriterium „Vertragserfüllung und Zuverlässigkeit“ konnten nur 5 von 20 möglichen Punkten aufgrund der Erkenntnisse der Lebensmittelüberwachung vergeben werden. Zudem fehlten Fotos und Nachweise.
Der abgewiesene Bewerber klagte auf Zulassung zum Volksfest. Ihm stünden 20 Punkte bei dem Kriterium „Vertragserfüllung, Zuverlässigkeit“ zu. Maßgeblich sei ausschließlich die Anzahl der Beschickungen, andere Kriterien müssten außen vor bleiben.
Die Stadt erwiderte, nach den Vergaberichtlinien erhalten Bewerber, die in der Vergangenheit keinen Anlass zu Beanstandungen gaben und keine Beschickungen vorweisen können, zehn Punkte. Sechs oder mehr Beschickungen ohne Beanstandungen werden mit 20 Punkten bewertet. Nachgewiesene Beanstandungen vermindern die Punktezahl.
Wie ist die Auswahl vorzunehmen, …
Der bisherigen Rechtsprechung folgend entschied der VGH: Ist die Kapazität einer öffentlichen Einrichtung erschöpft, hat jeder Bewerber ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreies Ausüben des Auswahlermessens, d.h. darauf, dass die Auswahl nach sachlichen Kriterien und unter Berücksichtigen des Gleichheitssatzes getroffen wird. Gerichte können das Erfüllen der Vergabekriterien einer Bewerbung aufgrund des Einschätzungsspielraums der Kommune lediglich dahingehend prüfen, ob die Bewertung nachvollziehbar und schlüssig erfolgte.
Daher prüft das Gericht nur, ob die Beurteilung von zutreffenden Tatsachen ausgeht, ob gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verstoßen wurde, ob sachwidrige Erwägungen angestellt wurden oder ob Verfahrensfehler vorliegen.
Es kommt daher ausschließlich auf das ermessensfehlerfreie Anwenden der Kriterien unter Beachten des Gleichheitssatzes Art. 3 Abs. 1 GG durch die Kommune an. Das Verwaltungshandeln muss dabei transparent und nachvollziehbar sein. Das gilt auch für den konkreten Auswahlvorgang selbst.
… und was bedeutet das konkret?
Ein Anspruch auf eine Bewertung mit 20 Punkten ergibt sich daher nicht allein aus dem Umstand, dass sechs oder mehr Beschickungen vorliegen. Hinzukommen muss, dass diese in der Vergangenheit auch beanstandungsfrei waren. Dies war aber im Fall des Bewerbers nicht der Fall.
Ergebnis
Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Kommune nachgewiesene und dokumentierte lebensmittelrechtliche Beanstandungen bei der Punktevergabe (negativ) berücksichtigt. Der VGH lehnte die Klage des Süßwarenhändlers ab.