Rechtsprechung in Kürze: wichtige Entscheidungen (Juli 2019)
In dieser Rechtsprechungsübersicht finden Sie Entscheidungen u. a. zu den Themen Lärm, Abschleppen, Parken sowie Spielhallenbetreiber.
Gericht |
Datum |
Aktenzeichen |
VG Stuttgart | 11.06.2019 | 2 K 6575/16 |
Nächtlicher Lärm aus FlüchtlingsunterkunftDas zuständige Landratsamt muss sich die Störungen infolge nächtlichen Lärms aus einer Flüchtlingsunterkunft zurechnen lassen, wenn es den Standort „unglücklich“ gewählt hat und ein Baugenehmigungsverfahren unterblieben ist. (Hinweis: Auf dem Grundstück war nur ein Zweifamilienwohnhaus genehmigt.) |
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VG Neustadt | 03.05.2019 | 5 K 814/18 |
Beschilderung eindeutig: Abschleppen verhältnismäßigEin Verkehrsschild ist nicht stets deshalb nichtig, weil die Gestaltung eines verwendeten Zusatzschildes in rechtswidriger Weise den Vorgaben in der Straßenverkehrsordnung, der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschrift (StVO VwV) und den Mustern im Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) widerspricht. Wenn die Beschilderung trotz der rechtswidrigen Ausgestaltung des Zusatzzeichens eindeutig und der Regelungswille der Behörde erkennbar ist, ist es für den Verkehrsteilnehmer möglich, zu erkennen, was von ihm verlangt wird. Eine Abschleppmaßnahme innerhalb des in der verkehrspolizeilichen Anordnung festgelegten Geltungsbereichs ist daher in der Regel auch verhältnismäßig. |
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AG Köln | 02.05.2019 | 813 OWi 5/19 (B) |
Parken in UmweltzoneDie Vorschrift von § 25a StVO findet auch Anwendung auf Parkvorgänge ohne Umwelt-/Feinstaubplakette in einer durch Zeichen 270.1 ausgewiesenen Umweltzone. |
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OLG Oldenburg | 17.04.2019 | 2 Ss (OWi) 102/19 |
Nutzung eines MobiltelefonsDas bloße Halten eines Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeugs, erfüllt noch nicht den Tatbestand von § 23 Abs. 1a StVO. Es bedarf vielmehr zur Erfüllung dieses Tatbestands einer Benutzung dieses Geräts. Das bloße In-die-Hand-Nehmen des Geräts, um es nur woanders hinzulegen, ist keine Nutzung. |
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VGH Kassel | 31.01.2019 | 8 B 225/18 |
Spielhallenbetreiber und ÜbergangsfristInvestitionen einer mit dem Spielhallenbetreiber nicht identischen juristischen Person/Gesellschaft (hier: AG) sind als die Investitionen dieser Gesellschaft zu behandeln und können im Rahmen der Härtefallprüfung auch bei enger gesellschaftlicher Verflechtung nicht dem Spielhallenbetreiber zugeschrieben werden. Das gilt auch, wenn der Investor alleiniger Gesellschafter des Betreibers ist. Lässt ein Spielhallenbetreiber die fünfjährige Übergangsfrist von § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV tatenlos verstreichen, so kann er sich anschließend nicht aus wirtschaftlichen Gründen auf das Vorliegen einer unbilligen Härte berufen. |
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OVG Koblenz | 28.01.2019 | 9 W 648/18 |
Werbung auf dem FriedhofBei der Abgabe oder dem Verkauf von Blumenvasen, die mit einem Werbeaufkleber versehen sind, besteht die Verpflichtung, den Kunden darauf hinzuweisen, dass die Vasen nicht auf Friedhöfen aufgestellt werden dürfen, in denen per Satzung das Verteilen und Aufstellen von Werbung verboten ist. |
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OVG Berlin-Brandenburg | 22.06.2018 | OVG 1 B 13.16 |
Halteverbot wegen UmzugMobiles Halteverbot: Umsetzungsprotokoll als öffentliche Urkunde ist Beweis bei Halteverbot wegen Umzugs. Wollen Autohalter dagegen vorgehen, müssen sie konkrete Gegenbeweise vorlegen. |
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Sächs. OVG | 19.04.2018 | 3 B 126/18 |
Alkoholverbot bei ProtestveranstaltungAus Sicherheitsinteressen kann auf einer Protestveranstaltung von der zuständigen Behörde der Konsum von Alkohol verboten werden. So liegt eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vor, wenn die bereits vorhandene latent aggressive Grundstimmung durch Alkoholkonsum gesteigert wird. |
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BGH | 05.04.2018 | III ZR 211/17 |
Haftung bei Fehler eines KennzeichensKommt es bei der Herstellung eines Kennzeichens zu einem Fehler, so muss dies der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle auffallen. Kommt es aufgrund eines fehlerhaften Kennzeichens zu einem Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen einen Unschuldigen, so haftet dafür der zuständige Landkreis. |
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