01.10.2020

Unwirksamkeit der Ladenöffnung an Sonntagen bei fehlender Anhörung?

Ein Gewerbeamt ersuchte eine Kirche um Anhörung zu einer Öffnung von Verkaufsstellen an einem Sonntag, hatte aber die entsprechende Verordnung zuvor bereits erstellt. Das OVG Münster (Beschl. vom 14.08.2020, Az. 4 B 1219/20.NE) erachtete die Verordnung als rechtswidrig und hob sie auf.

Ladenöffnung fehlende Anhörung

Erlass der Verordnung vor der Anhörung

Einer Kirche wurde mit Schreiben vom 07.08.2020 Gelegenheit gegeben, bis zum 11.08.2020 zu der beabsichtigten Ladenöffnung an einem Sonntag Stellung zu nehmen. Ausweislich der Bekanntmachung im Amtsblatt der Kommune datierte die Verordnung aber bereits auf den 06.08.2020. An diesem Tag wurde die Verordnung vom Bürgermeister und von einem Ratsmitglied unterschrieben. Die Kirche klagte gegen die Sonntagsöffnung.

Anhörung als verfahrensrechtliche Vorgabe

Zur gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gehören nicht nur die materiellrechtlichen, sondern auch die verfahrensrechtlichen Vorgaben, an die das Gesetz den Verordnungsgeber bindet, soweit ihre Beachtung für die Gültigkeit der angegriffenen Verordnungsbestimmungen von Bedeutung sein kann.

Nach den Ladenöffnungsgesetzen der Bundesländer (hier: § 6 Abs. 4 Satz 7 LÖG NRW) sind vor Erlass der entsprechenden Entscheidungen zur Freigabe der Sonntagsöffnung u.a. neben den zuständigen Gewerkschaften auch die Kirchen anzuhören. Die Vorschrift zielt darauf ab, den Belangen der betroffenen Gruppen Stimme zu verleihen. Das Ergebnis der Anhörung soll als informatorische Grundlage in die Abwägungsentscheidung einfließen. Die Entscheidung soll auf einer möglichst breiten Tatsachengrundlage getroffen werden.

Wesentlicher Mangel führt zur Ungültigkeit der Verordnung

Für das OVG stand fest, dass die Anhörung nur noch „pro Forma“ stattfinden sollte und dass vor dem Versand des Anhörungsschreibens die Entscheidung über die Ladenöffnung schon längst getroffen war.

Leidet das Normsetzungsverfahren an einem wesentlichen Mangel, so hat dies Folgen für die Rechtsgültigkeit der Norm, urteilte des OVG. Wesentlich im hier maßgeblichen Sinn ist ein Fehler im Verordnungsverfahren vorbehaltlich ausdrücklicher Rechtsfolgen ausschließender oder beschränkender gesetzlicher Regelung jedenfalls dann, wenn ein Verfahrenserfordernis, das der Gesetzgeber im Interesse sachrichtiger Normierung statuiert hat, in funktionserheblicher Weise verletzt wurde. Der Verstoß gegen Anhörungs- und Beteiligungspflichten, die der Gesetzgeber für das Verfahren des Erlasses von Rechtsverordnungen vorgesehen hat, führt dementsprechend regelmäßig zur Ungültigkeit der Verordnung.

Ergebnis

Die Verordnung der Kommune über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an Sonntagen ist unwirksam, weil die Kirche entgegen dem Ladenöffnungsgesetz (hier: § 6 Abs. 4 Satz 7 LÖG NRW) vor Erlass der Verordnung nicht angehört worden ist.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)