Kann ein Wintergarten „erdrückend“ sein?
Kann von einem in einstöckiger Weise errichtetem Wintergarten eine erdrückende Wirkung ausgehen (OVG Münster, Urteil vom 26.11.2025, Az. 7 A 2178/23)?
Zuletzt aktualisiert am: 19. Januar 2026

Errichten eines Wintergartens
Ein Hausbesitzer stört sich an einem auf dem Nachbargrundstück mit einer Baugenehmigung errichteten 4 m tiefen Wintergarten.
Er klagt gegen die Baugenehmigung, weil der Wintergarten rücksichtslos sei. Mit dem Erweitern des Wohnraums gehen Geräuschimmissionen einher, die ihn in der Nutzung seiner Räume einschließlich Terrasse beeinträchtigen würden. Zudem wirke der Wintergarten erdrückend, weil er nun von der Terrasse auf eine geschlossene Wand blicken muss.
Der Prüfungsrahmen
Das OVG setzte sich mit diesen Einwänden auseinander und blieb betont dabei sachlich:
- Der Wintergarten ist nach § 34 Abs. 1 BauGB innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils planungsrechtlich zulässig, wenn er sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
- Dies ist der Fall, wenn er sich innerhalb eines Rahmens hält, der von der näheren Umgebung gezogen wird.
- Der Wintergarten fällt dann aus dem Rahmen, wenn er auf die in der unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung keine Rücksicht nimmt.
- 34 Abs. 1 BauGB ist nicht stets und generell drittschützend, sondern nur dann, wenn das in der Norm verankerte Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist.
Die ersten beiden Voraussetzungen waren erfüllt, die dritte und vierte noch nicht, entschied das OVG und kam damit zum Kern der Klage:
Ist der Wintergarten erdrückend und rücksichtslos?
- Wegen der vergleichsweisen geringen Ausmaße und insbesondere seiner nur eingeschossigen Höhe entfaltet der Wintergarten keine erdrückende Wirkung.
- Die befürchtete Möglichkeit der Einsichtnahme der Nachbarn in die Räume und auf die Terrasse des Hausbesitzers wirkt sich nicht rücksichtslos aus.
- Eine gebietstypisch reine Wohnnutzung hat, auch wenn sie im Wintergarten stattfindet, keine unzumutbaren Geräusche zur Folge.
Ergebnis
Das OVG erkannte keine weiteren Rechtsverstöße und wies die Klage des Hausbesitzers ab.