19.08.2015

Kann ein Pflegeheim bei dokumentierten Brandschutzmängeln geräumt werden?

Wegen eklatanter Mängel des Brandschutzes ließ die Feuerwehr ein Altenpflegeheim räumen und legte dem Heim die Kosten des Einsatzes auf. Das OVG Münster entschied über das Vorgehen der Feuerwehr (Beschl. vom 29.06.2015, Az. 7 A 457/14).

vorsorglicher Feuerwehreinsatz

Eine Feuerwehr räumte ein Pflegeheim, nachdem Brandschutzmängel festgestellt und nicht behoben wurden. Unter anderen wurden folgende Mängel dokumentiert:

  • Die Brandschutzanlage war nicht zur Feuerwehr aufgeschaltet,
  • eine Brandschutztür schloss nicht richtig,
  • die Rettungswegbeschilderung war fehlerhaft,
  • Brandschutztüren waren falsch eingebaut,
  • der Notausgang im Erdgeschoss ließ sich nicht vollständig öffnen,
  • in einer T-90-Decke befand sich eine Öffnung, und
  • der Aufzugschacht war nicht verkleidet.

Das Pflegeheim klagte gegen den Leistungsbescheid der Feuerwehr, mit dem diese dem Heim die Kosten des Einsatzes auferlegte.

Entscheidungsgründe

  • Verwaltungszwangsmaßnahmen ohne vorausgehenden Verwaltungsakt sind nur dann zulässig, wenn der Zweck der Maßnahme nicht durch den Erlass eines Verwaltungsaktes und die Anordnung der sofortigen Vollziehung erreicht werden kann.
  • Mit dem sofortigen Vollzug soll einer Gefahr begegnet werden, die wegen außergewöhnlicher Dringlichkeit des behördlichen Eingreifens ein gestrecktes Vorgehen auf der Grundlage eines unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Verwaltungsakts sowie nach vorheriger Androhung und Festsetzung des Zwangsmittels nicht zulässt.
  • Ohne das sofortige Tätigwerden der Behörde im Weg des Verwaltungszwangs muss mit einem sehr hohen Grad an Wahrscheinlichkeit der Eintritt eines Schadens für ein geschütztes Rechtsgut unmittelbar bevorstehen.
  • Eine solche Situation ist insbesondere dann gegeben, wenn die mit einem Einschreiten gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW verbundenen Verzögerungen die Wirksamkeit erforderlicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufheben oder wesentlich beeinträchtigen würden, wenn also allein der sofortige Vollzug geeignet ist, die Gefahr wirkungsvoll abzuwenden.
  • Eine derartige Gefahrensituation lag hier aufgrund der festgestellten vielfältigen und eklatanten Mängel des Brandschutzes vor. Im Brandfall war eine erhebliche Gefahr für Leben bzw. Gesundheit der Bewohner gegeben, denn gerade in Altenpflegeheimen besteht ein besonders hohes Brandrisiko.
  • Dass es bis zur Räumung noch nicht zu einem Brand gekommen war, rechtfertigt nicht die Annahme, dass eine entsprechende Gefahr nicht bestanden habe. Mit dem Brandfall musste jederzeit gerechnet werden.

Ergebnis

Die Räumung des Pflegeheims war zulässig, und der Leistungsbescheid ist rechtmäßig ergangen. Daher wurde die Klage des Pflegeheims gegen den Leistungsbescheid abgewiesen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)