Ist eine Gaststättenerlaubnis mit straßenrechtlichen Inhalten zu unbestimmt?
Kann eine Gaststättenerlaubnis mit Inhalten verbunden werden, die dem Straßenrecht zuzuordnen sind (VGH München, Beschl. vom 13.08.2025, Az. 22 CS 25.797)?
Zuletzt aktualisiert am: 23. September 2025

Gaststättenerlaubnis mit Freischankflächen
Der Mieter einer Wohnung im Nachbargebäude einer Gaststätte war mit einer Gaststättenerlaubnis nicht einverstanden, die sich u.a. auf zwei nicht bezeichnete Freischankflächen „gemäß anliegender Pläne“ erstreckt und der Pläne beigefügt sind, die keine Angaben zu den Freischankflächen enthalten. Die Betriebszeiten der Freischankflächen wurden mit einer „Sondernutzungserlaubnis“ bestimmt. Für den Gehweg vor der Gaststätte wurde eine „Sondernutzungserlaubnis gemäß vorgelegten Lageplan“ und eine weitere „Sondernutzungserlaubnis“ in den Monaten April bis Oktober für die Parkplätze vor der Gaststätte erteilt.
Die nicht einfache Entscheidung
Der VGH urteilte auf 21 Seiten:
- Bei der Auslegung eines Verwaltungsaktes ist von seinem Wortlaut und seiner Begründung auszugehen; dabei ist auf den Willen der Behörde abzustellen, wie er sich aus dem Bescheid ergibt (vgl. § 133, § 157 BGB).
- Die Gaststättenerlaubnis und die Sondernutzungserlaubnisse sind insoweit als Einheit zu betrachten, als für das Nutzen der Freischankflächen Regelungen getroffen wurden, die teilweise materiell-rechtlich dem Gaststättenrecht zuzuordnen sind und die erteilte Erlaubnis ergänzen, die ohne diese Regelungen unvollständig wäre.
- Dieser Auslegung steht die fälschliche Bezeichnung „Sondernutzungserlaubnisse“ nicht entgegen, da deutlich wird, dass auch für den Schutz der Nachbarschaft relevante gaststättenrechtliche Regelungen wie z.B. die Regelung der Betriebszeiten getroffen werden sollen, auch wenn sie einen straßen- und wegerechtlichen Regelungsgehalt haben.
- Dass diese Inhalte nicht auf das GastG, sondern auf das Straßen- und Wegegesetz des Bundeslandes gestützt wurden, steht dieser Auslegung nicht entgegen. Die Angabe einer falschen Rechtsgrundlage beeinträchtigt die Rechtmäßigkeit des Bescheids bei gebundenen Entscheidungen wie einer Gaststättenerlaubnis nicht und verletzt auch nicht die Anwohner in ihren Rechten.
Ergebnis
Der VGH lehnte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab.