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Ist ein Weihnachtsmarkt ohne Veranstaltungsort denkbar?

Eine Bewerberin wollte einen Weihnachtsmarkt ausrichten, ohne über die Fläche hierfür zu verfügen. Das OVG Münster (Beschl. vom 17.11.2025, Az. 4 B 1206/25) musste sie auf den Boden der Realität zurückholen.

Erfolglose Bewerbung

In einer Stadt in NRW wurde der Weihnachtsmarkt in den letzten Jahren von der Marketing GmbH, einer städtischen Tochtergesellschaft, ausgerichtet. Erstmals beantragte eine weitere Bewerberin die Festsetzung des Weihnachtsmarktes. Dieser sollte wie bisher stattfinden. Die Bewerberin konnte aber anders als die Marketing GmbH nicht den Nachweis erbringen, den Markt auf diesen Flächen auch tatsächlich veranstalten zu können. Denn die Marketing GmbH hatte den Veranstaltungsbereich langfristig von der Kirchengemeinde für diesen Zweck gemietet.

Den Zuschlag für die Veranstaltung erhielt die Marketing GmbH. Die unterlegene Bewerberin klagte gegen die Ablehnung.

Kann die Bewerberin der Weihnachtsmarkt veranstalten?

Nach § 69 Abs. 2 GewO verpflichtet die Festsetzung eines Wochenmarkts, eines Jahrmarkts oder eines Spezialmarkts den Veranstalter zum Durchführen der Veranstaltung. Das Gewerbeamt kann daher erst dann den Markt festsetzen, wenn die in Anspruch zu nehmende Fläche tatsächlich hierfür zur Verfügung steht.

Ohne Flächennachweis keine Festsetzung

Der Markt konnte im Sinne der Bewerberin nicht festgesetzt werden, bestätigte das OVG die Entscheidung des Gewerbeamts, weil der beantragte Markt auf Flächen veranstaltet werden sollte, die sie nicht beanspruchen kann. Sie hätte insoweit ihrer Verpflichtung aus § 69 Abs. 2 GewO zur Durchführung des Markts nicht nachkommen können.

Abschließend nahm das OVG noch grundsätzlich zum Durchführen von Weihnachtsmärkten Stellung: Solange die Stadt den Weihnachtsmarkt nicht als öffentliche Einrichtung veranstaltet, sondern es potenziellen Interessenten überlässt, sich mit festsetzungsfähigen Anträgen um dessen Ausrichtung zu bewerben, ist es allein deren Verantwortung, die Voraussetzungen hierfür zu erfüllen.

Ergebnis

Die Stadt durfte den Antrag der Bewerberin nach § 69 Abs. 2 GewO ablehnen, weil diese nicht nachweisen konnte, den Markt wie geplant auszurichten.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)

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