Ist das Halten von Hähnen und Bienen in der Stadt zulässig?
Mehrere Hähne und bis zu 9.000 Bienen waren den Anwohnern doch zu viel. Sie klagten auf Unterlassung (LG Köln, Urteil vom 21.05.2025, Az. 13 S 202/23).
Zuletzt aktualisiert am: 15. Dezember 2025

Hähne und Bienen in einem städtischen Wohngebiet
Anwohner in einem städtischen Wohngebiet, das durch Ein- bzw. Mehrfamilienfamilienhäuser geprägt ist, fühlen sich gestört, weil der Nachbar Hähne und Bienenvölker hält. Die Bienenstöcke sind auf das Anwohnergrundstück ausgerichtet und stehen in deren unmittelbarer Nähe. Da es zu keiner gütlichen Einigung kam, musste das LG Köln entscheiden, ob die Anwohner in ihrem Eigentum und Besitz beeinträchtigt werden. Als Beweise legten sie Lärmprotokolle sowie Videos vor.
Kann ein Video ein Beweismittel sein?
Auf dem Video war festgehalten, wie zwei Hähne auf dem Grundstück des Nachbarn innerhalb von 33 Sekunden mindestens fünfmal laut und deutlich krähen. Dies überzeugte das LG: Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ist davon auszugehen, dass Hähne zu völlig unterschiedlichen, nicht vorher bestimmbaren Tages- und Nachtzeiten krähen, was zu einer lästigen Beeinträchtigung auch eines durchschnittlich empfindenden Nachbarn führen kann.
Verwertbare Lärmprotokolle
Nach dem Video erkannte das LG auch die vorgelegten Lärmprotokolle als verwertbare Beweise an. Aus ihnen ergibt sich die Intensität und das zeitliche Ausmaß des Krähens der Hähne.
Sind 6.000 bis 9.000 Bienen zumutbar?
Etwa 6.000 bis 9.000 Bienen (drei Kleinstvölker zu je 2.000 bis 3.000 Bienen), die an der Grundstücksgrenze nicht Halt machen, verhindern eine zumutbare Nutzung des Grundstücks.
Ergebnis
Die Anwohner brauchen diese wesentlichen Beeinträchtigungen nicht nach § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB zu dulden. Ihnen steht daher ein Anspruch aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 1, 2, 906 Abs. 1, Satz 2 BGB zu, nicht in ihrem Eigentum und Besitz beeinträchtigt zu werden. Sie können das Beseitigen der Beeinträchtigungen beanspruchen.