21.10.2015

Immer weniger Preisangaben in Gaststätten und Ladengeschäften

Wer mit offenen Augen durch die Städte und Gemeinden geht, wundert sich, dass viele Geschäfte Preise nicht mehr auszeichnen. Ist die Pflicht zur Preisangabe entfallen?

Preistafel in Tapas-Bar

Bilder wie dieses (aufgenommen in Wetzlar) sind leider immer häufiger in den Städten und Gemeinden zu sehen: Angebotene Waren und Dienstleistungen werden nicht mit Preisen gekennzeichnet. Das betrifft teilweise auch Waren in Bäckereien oder Fleischereien. In einem Café am Möhnesee (NRW) gab es noch nicht einmal einen Preisaushang und keine Kaffeekarte. Die Überraschung war groß, als zwei Stück Kuchen und zwei Tassen Kaffee 20 Euro kosteten.

Wenn Werbung gemacht wird, dann bitte richtig: die Preise müssen ausgezeichnet werden.
Wenn Werbung gemacht wird, dann bitte richtig: Die Preise müssen ausgezeichnet werden.

In welcher Weise müssen Preise angegeben werden?

Rechtsgrundlagen sind die Preisangabeverordnung (PAngV) bzw. die Dienstleisterinformationsverordnung (DL-Info), wenn der Dienstleister unter die Europäische Dienstleistungsverordnung fällt.

Der Anbieter, der dem Endverbraucher Waren oder die Inanspruchnahme einer Dienstleistung anbietet, hat den Endpreis (Bruttopreis) anzugeben. Dies gilt auch für die Werbung für Waren bzw. Dienstleistungen.

Preisschilder in Schaufenstern

Waren müssen mit Preisschildern versehen werden, wenn sie in Schaufenstern oder Schaukästen angeboten werden. Das gilt auch für Waren in Verkaufsständern, die vom Kunden unmittelbar entnommen werden können. Sonst ist es ausreichend, die Preise am Artikel selbst auszuzeichnen oder Regale oder Behältnisse entsprechend zu beschriften.

Preisverzeichnis in Gaststätten

In der Gastronomie ist ein Preisverzeichnis mit den Preisen für die wesentlichen Angebote an Speisen und Getränken aufzustellen.

Das Preisverzeichnis ist am Eingang der Gaststätte anzubringen. Ihm muss der Kunde die Preise für die wesentlichen angebotenen Speisen und Getränke entnehmen können.

Zusätzlich ist das Preisverzeichnis entweder auf Tischen aufzulegen oder jedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei der Abrechnung vorzulegen oder gut lesbar anzubringen. Werden Speisen und Getränke zur Selbstbedienung angeboten, müssen sie ausgezeichnet sein, z.B. durch Preisschilder oder Beschriftung.

Ist die Gaststätte Teil eines Handelsbetriebs, reicht es aus, wenn das Preisverzeichnis am Eingang der Gaststätte angebracht wird.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)