06.12.2023

Halter-Kostenbescheid für falsch abgestellten E-Scooter?

Die Halterin eines E-Scooters, der verkehrsbehindert abgestellt war, rief das AG Berlin-Tiergarten (Beschl. vom 06.09.2023, Az. 297 OWi 812/23) an, um einen Kostenbescheid zu Fall zu bringen.

E-Scooter

Verkehrsbehinderung durch E-Scooter

Ein im Rahmen eines Carsharing-Modells angebotener E-Scooter war von seinem letzten Nutzer quer auf der Mittelfläche eines Gehwegs abgestellt worden und behinderte andere Verkehrsteilnehmer. Der E-Scooter wurde entfernt, das Unternehmen angehört. Die Firma gab aber nur den Namen, die Mailadresse und die Mobilfunknummer des Mieters an. Geburtsdatum und Wohnanschrift wurden nicht mitgeteilt. Daraufhin erhielt die Firma einen Kostenbescheid nach § 25a StVG, gegen den sie sich zur Wehr setzte.

Halt- oder Parkverstoß

Die nach dem Carsharing-Modell angebotenen E-Scooter fallen aufgrund ihrer Leistungsmerkmale unter die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) und sind daher Kfz i.S. von § 25a StVG. Das Abstellen eines E-Scooters auf dem Gehweg verstößt gegen § 1 Abs. 2 StVO und ist daher als Halt- oder Parkverstoß i.S. von § 25a Abs. 1 StVG anzusehen. Da diese Vorschrift für alle Verkehrsteilnehmer gilt, ist sie gemäß §§ 9, 11 Abs. 5 eKFV auch auf die Führer von Elektrokleinstfahrzeugen anzuwenden.

Ungenügende Mitwirkung zum Ermitteln des letzten Nutzers

Die auf die Anhörung erfolgte Nennung eines Vor- und Nachnamens, einer Mobilfunknummer und einer E-Mail-Adresse ohne Angabe des Geburtsdatums und der Wohnanschrift des Nutzers genügt nicht, um diesen mit vertretbarem, der Sache angemessenem Aufwand zu ermitteln.

Ergebnis

Der Halterkostenbescheid gegen die Halterin des E-Scooters erging nach § 25a StVG rechtmäßig. Der Antrag der Firma auf Aufhebung des Kostenbescheids verwarf das Gericht als unbegründet.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)