16.02.2010

Verkehrsschilder aufstellen liegt nicht im Ermessen der Anwohner

Bei einer Fortbildung am Verwaltungsseminar Kassel zum Thema „Praktische Rechtsanwendung für Ordnungspolizeibeamte“ wurde ein interessanter Fall vorgetragen, der sich tatsächlich so ereignet hat. Wir wollen Ihnen diesen Fall nicht vorenthalten: Anwohner durften auf Erlaubnis des Bürgermeisters Verkehrszeichen aufstellen. Der Ordnungspolizeibeamte war sich nicht sicher, ob die Anordnung rechtmäßig ergangen ist.

Verkehrsschilder aufstellen Anwohner

Im Innenstadtbereich einer nordhessischen Kurstadt kam es besonders an Wochenende immer wieder zu Parkproblemen. Diese hatten ihren Grund in dem Besucherstrom der beliebten und schön hergerichteten Fachwerkstadt.

Anwohner beschwerten sich beim Bürgermeister der Kurstadt, sie könnten am Wochenende kaum zu ihren Häusern gelangen, geschweige dort parken.

Bürgermeister verteilt Verkehrszeichen

Dem Bürgermeister lag das Wohl der Stadtbewohner sehr am Herzen. Er ließ sich vom Bauhof mehrere Verkehrszeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) aushändigen und drückte diese den Anwohnern mit der Bemerkung in die Hand, „wenn am Wochenende wieder viel Andrang herrscht, besorgt ihr euch einen Holzbock und stellt die Schilder am Eingang der Anwohnerstraße auf“.

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Zeichen 250 – Verbot für Fahrzeuge aller Art

Die Anwohner hatten mit so viel Entgegenkommen nicht gerechnet und freuten sich über den hilfsbereiten Bürgermeister. Bereits am Vorabend des nächsten Wochenendes stellten die Anwohner die Zeichen 250 auf.

Ein Ordnungspolizeibeamter der Stadt kontrollierte den ruhenden Verkehr und bemerkte die auf Holzböcken aufgestellten Schilder. Die in den Verbotsbereich gefahrenen Fahrzeuge notierte er und leitete Verwarnungsgeldverfahren nach dem OWiG ein.

Rechtslage

Mit Urteil vom 16.12.2009, Az. 1 S 3263/08, entschied der VGH Mannheim, dass ein Verkehrszeichen (in dem von dem VGH zu entscheidenden Fall ein Halteverbotsschild) unwirksam und damit als Scheinverwaltungsakt bzw. Nichtakt anzusehen ist, wenn seiner Aufstellung durch einen Privaten (im Fall ein Umzugsunternehmen) keine verkehrsrechtliche Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde zugrunde liegt.

War der hier geschilderte Fall mit dem vom VGH Mannheim entschiedenen Fall vergleichbar?

  1. Es gab keine verkehrsrechtliche Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde. Das Aushändigen von Schildern an Privatpersonen kann nicht als „verkehrsrechtliche Anordnung“ angesehen werden.
  2. Die Schilder wurden von Privatpersonen aufgestellt. Wo diese die Schilder aufstellen wollten, stand in ihrem freien Ermessen. Einen Plan hierzu gab es nicht.

Ergebnis

Die aufgestellten Schilder stellen einen Scheinverwaltungsakt bzw. Nichtakt dar. Somit sind die Verkehrszeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) rechtlich als „Luft“ zu betrachten. Eingeleitete Bußgeldverfahren sind einzustellen.

>>> Lesen Sie auch den Beitrag „Darf ein gemeinnütziger Verein Verkehrszeichen aufstellen?“

Autor*in: WEKA Redaktion