Gewerbeuntersagung: Zusicherung der Verfahrenseinstellung durch die Stadtkasse?
Mehrere Köche verderben den Brei – das gilt aber nicht, wenn er auf der Herdplatte des Verwaltungsrechts steht (OVG Bautzen, Beschl. vom 18.02.2025, Az. 6 A 701/21).
Zuletzt aktualisiert am: 17. April 2025

Widerruf der Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 GewO
Der Betreiber des Gewerbes „Hausmeister Service, Reinigung nach Hausfrauenart, Hauswartservice, Grundstücksverwaltung und Hausverwaltung“ wurde rechtskräftig wegen Betrugs in fünf Fällen zu einer Geldstrafe i.H.v. 40 Tagessätzen zu je 10 Euro sowie wegen eines weiteren Betrugs zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt. Bei dem Finanzamt und der Stadtkasse waren Schulden von rund 36.000 Euro bzw. ca. 34.000 Euro aufgelaufen.
Das Gewerbeamt widerrief die vor Jahren erteilte Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 GewO und untersagte dem Hausmeister auf Antrag des Finanzamts die Ausübung der erlaubnisfreien Gewerbetätigkeiten. Dieser klagte und berief sich auf eine schriftliche Zusage der Stadtkasse, das Gewerbeuntersagungsverfahren einzustellen.
Voraussetzung: Unzuverlässigkeit
Der Widerruf der Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 GewO beruht auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG des Bundeslandes, begann das OVG und stellte fest, nach dieser Rechtsgrundlage ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nach § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO nicht besitzt. Bei einem Betrug handelt es sich um ein Vermögensdelikt entsprechend der gesetzlichen Regelvermutung, das per se mit der Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 GewO unvereinbar ist. Einen atypischen Ausnahmefall, der die Regelvermutung ausschließt, sah das Gericht nicht.
Gilt das Ergebnis auch für den „Hausmeisterservice“?
Weil der Gewerbetreibende bereits wegen der Vermögensdelikte wegen der Regelvermutung unzuverlässig ist, bedarf es keines Rückgriffs auf den allgemeinen gewerberechtlichen Begriff der Unzuverlässigkeit, um über die Untersagung der erlaubnisfreien Tätigkeit „Hausmeisterservice usw.“ zu entscheiden, stellte das OVG klar. Ist die Unzuverlässigkeit nach einer speziellen Regelung festgestellt (hier nach § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO), bedarf es keiner weiteren Prüfung nach § 35 Abs. 1 GewO.
Kann die Zusicherung der Stadtkasse den Hausmeister retten?
Der Hausmeister griff nun nach dem letzten Strohhalm und berief sich auf die schriftliche Zusicherung der Stadtkasse. Eine Zusicherung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG fordert eine von einer zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen. Aus dem Schreiben der Stadtkasse ergibt sich aber lediglich, dass „der Antrag auf Gewerbeuntersagung“ zurückgenommen und nicht das Verfahren eingestellt wird, folgerte das OVG. Damit werde ersichtlich, dass die Stadtkasse nur einen Antrag auf Einleiten eines Gewerbeuntersagungsverfahrens gemeint haben kann. Dieser Antrag kann zwar grundsätzlich von der Stadtkasse gestellt werden, in diesem Fall hatte aber das Finanzamt die Gewerbeuntersagung verlangt. Die Verwechslung, so das OVG, ist aber nicht als „Zusicherung“ auszulegen, das Verfahren zu beenden.
Ergebnis
Das Gericht lehnte den Antrag des Hausmeisters auf Wiederherstellen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab.