13.01.2021

Geschwindigkeitsverstoß: Einwohnermeldeamt darf Pass- oder Personalausweisfoto überlassen

Zur Aufklärung einer Verkehrsordnungswidrigkeit darf das Einwohnermeldeamt auf Anforderung der Bußgeldstelle ein Pass- oder Personalausweisfoto des vermutlichen Fahrers zum Zweck der Fahreridentifizierung übersenden. Dies steht insbesondere im Einklang mit den Regelungen des Pass- und des Personalausweisgesetzes (§ 22 Abs. 2 Passgesetz – PaßG – und § 24 Abs. 2 Personalausweisgesetz – PAuswG) (OLG Koblenz, Beschluss vom 2.10.2020, Az. 3 OWi 6 SsBs 258/20).

Geschwindigkeitsverstoß Personalausweisfoto

Bußgeldbehörde fordert Personalausweisfoto an

Gegen den Betroffenen waren in erster Instanz vom AG eine Geldbuße in Höhe von 150 € und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden, weil er – bei Vorliegen einschlägiger Voreintragungen – außerhalb der geschlossenen Ortschaft die zulässige Geschwindigkeit um 31 km/h überschritten hatte. Mit seiner gegen diese Verurteilung gerichteten Rechtsbeschwerde hat er unter anderem gerügt, dass die Bußgeldbehörde vor Erlass des Bußgeldbescheids sein Personalausweisfoto zur Fahreridentifizierung beim Einwohnermeldeamt angefordert habe. Die hierauf erfolgte Herausgabe des Personalausweisfotos verstoße gegen das Gesetz, weshalb das Verfahren einzustellen sei. Dieser Rechtsansicht ist das OLG in seiner Entscheidung entgegengetreten.

Wille des Gesetzgebers entscheidend; Herausgabe des Fotos rechtmäßig

Das Foto habe nach den Regelungen des Personalausweisgesetzes an die Bußgeldbehörde herausgegeben werden dürfen. Entscheidend sei hierbei der im Gefüge der gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers, dass bei der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten die Übermittlung von Lichtbildern durch die Pass- und Personalausweisbehörden an die Bußgeldbehörden zulässig sein soll. Soweit abweichend hiervon nach dem Wortlaut der Vorschriften (§ 24 Abs. 2 PAuswG und § 22 Abs. 2 PaßG) die Voraussetzungen, unter denen Pass- bzw. Personalausweisbehörden Daten – also auch Fotos – übermitteln dürfen, enger gefasst seien, stehe dies einer Herausgabe des Pass- bzw. Personalausweisfotos daher nicht entgegen.

Hinweis

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Den Beschluss finden Sie hier.

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)