08.05.2012

Gericht untersagt Gänsehaltung im Mischgebiet

Das Halten von Tieren in Gebieten, die auch dem Wohnen dienen, ist nach wie vor ein Thema, das die Gerichte beschäftigt. Das VG Hannover musste entscheiden, ob in einem Mischgebiet rund 10 Gänse gehalten werden dürfen und ob dies für die Nachbarn zumutbar ist (Beschluss vom 01.11.2011, Az. 12 B 3701/11).

Bilder Akten

Der Eigentümer eines Grundstücks hielt auf diesem rund 10 Gänse. Als Folge von Nachbarbeschwerden wegen der Geräuschentwicklung der Tiere untersagte die Bauaufsicht dem Eigentümer des Grundstücks unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Gänsehaltung auf diesem und ordnete an, dass er die Gänse innerhalb von drei Wochen zu entfernen habe. Für den Fall, dass er die Anordnungen nicht befolge, drohte sie dem Grundstückseigentümer ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro an. Dagegen erhob der Gemaßregelte Widerspruch und beantragte beim VG Hannover, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts

Das Untersagen des Haltens von Gänsen auf dem Grundstück mit einer Bauordnungsverfügung beruht auf § 89 Abs. Abs.1 Satz 1 NdsBauO. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde nach Ermessen die Maßnahmen anordnen, die zur Herstellung oder Sicherung rechtmäßiger Zustände erforderlich sind, wenn bauliche Anlagen, Grundstücke, Bauprodukte oder Baumaßnahmen dem öffentlichen Baurecht widersprechen oder dies zu besorgen ist.

Das Gericht hatte nun zu prüfen, ob das Halten von Gänsen auf einem Grundstück, das in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Mischgebiet liegt, gegen § 6 BauNVO verstößt. Somit kam das VG zu den entscheidenden Feststellungen:

  • Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Das Mischgebiet wird von einem Nebeneinander von Wohnnutzung und mit dem Wohnen verträglicher Gewerbenutzung geprägt.
  • Zulässig sind bauliche Anlagen in einem Mischgebiet nur dann, wenn sie sich in dem so vorgegebenen Rahmen halten.
  • Für sonstige Nutzungen wie die Tierhaltung ohne dazugehörige bauliche Anlagen trifft die BauNVO unmittelbar keine Aussage, es ist jedoch anerkannt, dass auch sonstige Nutzungen gegen die Gebietsfestsetzung verstoßen und damit baurechtswidrig sein können, wenn sie dem Gebietscharakter widersprechen.
  • Ein solcher Widerspruch liegt insbesondere vor, wenn die sonstige Nutzung die vorhandene bzw. den Planfestsetzungen entsprechende Situation mehr als nur geringfügig verschlechtert.
  • Gänse sind außerordentlich empfindliche und schreckhafte Tiere, die auf jegliche Störung mit lautstarkem und länger andauerndem Schnattern reagieren. Derartige Störungen kommen in einer bebauten und gemischt genutzten Ortslage naturgemäß ständig vor. Das Schnattern der Gänse erreicht eine erhebliche Lautstärke und stört die Wohnruhe – und erst recht den Nachtschlaf – in einer nicht hinnehmbaren Weise. Auch der errichtete Sichtschutzzaun ändert daran nichts.

Ergebnis

Die Gänsehaltung führt für die Wohnnutzung, die in der näheren Umgebung des von dem Gänsehalter genutzten Grundstücks überwiegt und die das Plangebiet nach § 6 Abs. 1 BauNVO prägt, zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung. Mit den gem. § 6 Abs. 1 BauNVO vorgesehenen Nutzungen ist die Haltung von Tieren, die ein derartiges Verhalten zeigen, nicht vereinbar.

Die Bauordnungsverfügung ist daher offensichtlich rechtmäßig. Der Antrag auf Wiederherstellen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde daher zurückgewiesen.

Autor*in: WEKA Redaktion