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Generelles Verbot des Silvesterfeuerwerks in den Gemeinden?

Darf eine Gemeinde das Feuerwerk zu Sylvester generell untersagen (OVG Schleswig, Beschl. vom 09.12.2025, Az. 5 MR 2/25)?

Verbot durch eine Gefahrenabwehrverordnung

Das Amt einer Nordseeinsel hatte das Abbrennen von Feuerwerk zu Sylvester mit einer Amtsverordnung verboten und diese auf das Immissionsschutzgesetz des Landes gestützt.

Eine GmbH, die u.a. Feuerwerk für Veranstaltungen und für den Privatgebrauch herstellt und vertreibt sowie Feuerwerke als Dienstleistung anbietet, klagte gegen die Verordnung.

Wo liegt die Gesetzgebungskompetenz?

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG S-H können Gemeinden zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräuschen oder sonstige Emissionen durch Verordnung vorschreiben, dass bestimmte Tätigkeiten nicht oder nur eingeschränkt ausgeübt werden dürfen.

Eine Regelung des Landes, auf deren Grundlage das Abbrennen von Feuerwerk generell untersagt wird oder hierzu ermächtigt, ist dem Sprengstoffrecht zuzuordnen, belehrte das OVG die Gemeinde.

Sprengstoffrecht ist Bundessache

Das Gericht kam dann gleich zum Punkt: Auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts haben die Länder keine Gesetzgebungskompetenz. Ihnen steht diese nur zu, wenn und soweit sie hierzu durch ein Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt werden. Eine solche Norm ist aber nicht vorhanden, stellte das Gericht fest. Dies gilt auch, wenn das Verbot der Vorbeugung und dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dient.

Ergebnis

Weil nur der Bund die Gesetzgebungskompetenz für das Sprengstoffrecht hat, kann das Landesrecht keine Grundlage für ein örtliches Verbot des Silvesterfeuerwerks durch eine Verordnung sein. Das Gericht setzte daher die Amtsverordnung außer Vollzug.

Was gilt aktuell?

Die Gemeinden können zum Schutz bestimmter Bereiche wie z.B. Altstädte, Krankenhäuser oder Tankstellen das Abbrennen von Feuerwerk grundsätzlich ganzjährig verbieten. Der Beschluss des OVG stellt klar, dass nur der Bund eine generelle Regelung treffen darf.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)