Gemeinde haftet bei ungenügender Baumkontrolle
Das Urteil des OLG Hamm vom 31.10.2014, Az.: 11 U 57/13, dokumentiert, dass die Gemeinden an der falschen Stelle sparen, wenn sie Baumkontrollen unterlassen und Pflegemaßnahmen nicht durchführen.

Eine Gemeinde unterließ es, einen Baum intensiver als andere Bäume zu kontrollieren, obwohl er an einem schlechten Standort stand und seine Vitalität mangelhaft war. Durch herabfallende Äste entstand Sachschaden.
Die Entscheidung des Gerichts
- In regelmäßigen Abständen sind Bäume im öffentlichen Raum im Wege einer Sichtprüfung zu kontrollieren.
- Bei Anzeichen für eine mögliche Gefährdung sind entsprechend intensivere Kontrollen, die über eine reine Sichtprüfung hinausgehen, durchzuführen.
- Eine zweimalige Kontrolle im Jahr reicht hierfür dann regelmäßig nicht aus.
- Ein Sachverständiger hat konkrete Anhaltspunkte dargestellt, aufgrund derer er zu der Auffassung gelangt sei, dass die Gemeinde intensivere Kontrollen hätte durchführen müssen. Diese Auffassung ergibt sich insbesondere durch den schlechten Standort und die mangelhafte Vitalität des Baums.
- Bei ordnungsgemäßer Baumkontrolle wäre der schädigende Ast entdeckt und beseitigt worden.
- Der Schaden beruht kausal auf der unzureichenden Kontrolle des Baums.
Ergebnis
Das OLG Hamm erkannte eine Amtspflichtverletzung und verurteilte die Gemeinde zum Ersatz des Schadens.
Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis
Lassen Sie regelmäßige Baumkontrollen durchführen. Rechtsgrundlagen und Durchführungshinweise hierzu finden Sie in der „Ordnungsamtspraxis“.