12.01.2015

Gemeinde erhebt Verwarnungsgeld von eigenen Feuerwehrleuten auf dem Weg zum Löscheinsatz

Von wenig Fingerspitzengefühl und mangelnden Rechtskenntnissen zeugt die Praxis einer Gemeinde, von den Mitgliedern der eigenen freiwilligen Feuerwehr Verwarnungsgelder wegen geringfügiger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ohne konkrete Verkehrsgefährdung auf dem Weg zu einem Einsatz zu erheben.

Strafzettel

Eine Gemeinde im Landkreis Kassel legte drei Feuerwehrleuten besondere Geschenke unter die Weihnachtsbäume: Nach der Alarmierung wurden sie in ihren privaten Kfz auf dem Weg zum Feuerwehrgerätehaus geblitzt, weil sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit geringfügig überschritten hatten, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Die Gemeinde verlangte von ihnen jeweils 15 Euro Verwarnungsgeld. Die Intervention des Wehrführers im Ordnungsamt blieb erfolglos. In der Feuerwehr und den Gremien der Gemeinde schlug der Fall hohe Wellen.

Wie würde ein Amtsgericht über Einsprüche gegen die Bußgeldbescheide entscheiden?

Das Gericht würde wie folgt prüfen:

  • Sind die Handlungen (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit) tatbestandsmäßig?

Ja, denn eine Zuwiderhandlung gegen § 3 Abs. 3 StVO stellt nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO inVerbindung mit § 24 StVG eine Ordnungswidrigkeit dar.

  • Sind die Handlungen rechtswidrig?

Nach § 35 StVO sind Polizei, Bundeswehr, Katastrophenschutz, Zoll und Feuerwehr von den Vorschriften der StVO befreit, wenn dies zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben dringend geboten ist.

Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr stehen nach Auslösung eines Alarms grundsätzlich die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO zu, auch wenn sie mit ihren Privatfahrzeugen zum Feuerwehrgerätehaus fahren. Der Schutz der StVO für Privatfahrzeuge kann aber nicht in dem Maße gelten wie für Dienstfahrzeuge. Mit einem privaten Kfz sind daher im Fall der Alarmierung nur mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen statthaft.

Die Handlungen sind somit nicht rechtswidrig, weil die geringfügigen Verkehrsverstöße als zulässige Inanspruchnahmen von Sonderrechten nach § 35 StVO anzusehen sind.

  • Ausüben des Ermessens (Opportunitätsprinzip)

Sieht die Verwaltungsbehörde die Voraussetzungen für eine Ordnungswidrigkeit für erfüllt an, entscheidet sie über deren Ahndung nach Ermessen. Erforderlich wäre eine Gegenüberstellung u.a. folgender Aspekte gewesen:

  • Welche Auswirkungen hatte die Tat (ist hoher, geringer oder gar kein Schaden eingetreten)?
  • Welche Schutzgedanken liegen den verletzten Rechtsvorschriften zugrunde?
  • Sollten Rechtsgüter durch die Tat geschützt werden, und welche Bedeutung haben diese?

Der Schutz von Menschenleben ist ein hohes Gut. Zudem soll ein Löscheinsatz das Eigentum der Betroffenen (auch das der Nachbarschaft) schützen. Das geringfügige Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit ohne konkrete Verkehrsgefährdung hatte das Ziel, diese Rechtsgüter zu schützen.

Spätestens an dieser Stelle hätte nun im Ordnungsamt der Groschen fallen und das Verfahren nach Ermessen eingestellt werden müssen.

Ergebnis

Die Voraussetzungen zum Erlass der Verwarnungsgeldbescheide lagen nicht vor. Sollten dennoch Bußgeldbescheide erlassen werden, ist den Feuerwehrmännern zu empfehlen, gegen diese Einspruch zu erheben. Das Amtsgericht wird über die Verkehrsverstöße entscheiden und die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr nicht ihretwegen verurteilen.

Wir hoffen, dass dieser Streitfall keine bleibenden Spuren in der Gemeinde hinterlässt. Wir wissen alle, wie sehr eine Gemeinde auf das ehrenamtliche Engagement der Feuerwehr angewiesen ist, nicht nur im Fall von Bränden, sondern z.B. auch bei Reparatureinsätzen oder Festen.

Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis

Bedenken Sie, dass Entscheidungsträger immer einen Ruf zu verlieren haben, und werden Sie Ihrem guten Ruf gerecht. Die Lehrpläne der Verwaltungsschulen sind vollgestopft mit „Kompetenzen“. Leider kommt die Vermittlung von Sozialkompetenz oft zu kurz. Das Ergebnis sehen wir hier. Der Sachbearbeiter schaut nicht über seinen Tellerrand hinaus und schmort im eigenen Saft.

Wir empfehlen Ihnen daher, der Sozialkompetenz die gebotene Aufmerksamkeit zukommen zu lassen.

Praxistipp

Als Bezieher der WEKA-Fachinformation „Ordnungsamtspraxis“ stehen Ihnen im Aufgabenfeld „Feuerwehrwesen“ neben den rechtlichen Grundlagen zahlreiche Fallbeispiele zur Verfügung, darunter:

  • Auto aus Kroatien brennt
  • Uneinsichtiger Autofahrer
  • Bikertreffen in der Feierscheune
  • Blinder Alarm im Pflegeheim
  • Erforderlichkeit von Brandsicherheitswache
  • Minderjährige Brandstifter
  • Entpflichtung von Feuerwehrangehörigen
  • Heimwerker und Funkenflug
  • Tiere in Not
  • Kostenersatz für Feuerwehreinsatz bei Kfz-Brand
  • Kostenpflicht bei Brandstiftung
  • Kostenpflicht bei Zweckfeuer
  • Schaulustige beim Feuerwehreinsatz
Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)