Gaststättengesetz in Thüringen geändert
Zuletzt aktualisiert am: 1. Dezember 2017

Wesentliche Neuerungen im Gaststättengesetz Thüringen
- § 2 Abs. 6 wurde aufgehoben.
- Neu – § 6
Im Gaststättengewerbe dürfen Gewerbetreibende außerhalb der Ladenöffnungszeiten Getränke und Speisen, die im Betrieb angeboten werden, zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch außer Haus abgeben sowie Zubehörwaren verkaufen. - § 9 Abs. 5
Für Spielgeräte im Sinne des § 1 ThürSpielhallenG, die in Gaststätten aufgestellt sind, ist § 6 ThürSpielhallenG entsprechend anzuwenden. - In § 10 wurden die Ordnungswidrigkeitenvorschriften entsprechend angepasst.