Feuerwehr: Haftung für eine irrtümlich aufgebrochene Wohnungstür?
Die Feuerwehr öffnete eine falsche Wohnungstür. Gemeinde und Betroffener stritten um den Ersatz des Schadens (LG Stralsund, Beschl. vom 24.02.2025, Az. 2 O 154/24).
Zuletzt aktualisiert am: 17. April 2025

Falsche Tür aufgebrochen
Die Feuerwehr rückte wegen des Alarms eines Rauchmelders aus. Die Einsatzkräfte gingen irrtümlich davon aus, dass der Alarm aus der Nachbarwohnung komme, und brachen die Tür zu dieser auf. Der Inhaber der Wohnung verlangte von der Gemeinde Ersatz des dadurch entstandenen Schadens.
Die Gemeinde berief sich auf eine Anscheinsgefahr mit dem Ergebnis, dass den Feuerwehrleuten kein Verschulden vorgeworfen werden kann.
Rechtsgrundlage für Entschädigungen
Das Landgericht tauchte in das Ordnungsrecht ein und befand, bei den Einsatzkräften der Freiwilligen Feuerwehr handle es sich um eine selbstständige Behörde der Gefahrenabwehr nach dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Bundeslandes (hier: BrSchG M-V). Von den gemeindlichen Organen ist aber nur der Bürgermeister die (örtliche) Ordnungsbehörde (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SOG M-V). Somit könnten die Bestimmungen des SOG M-V über Entschädigungen (hier: §§ 13–78 SOG M-V) bei Einsätzen der Feuerwehr nicht angewandt werden. Unter den Gerichten besteht jedoch Einigkeit, dass diese Bestimmungen bei Maßnahmen der Freiwilligen Feuerwehren anwendbar sind (vgl. hierzu § 7 Abs. 6 Satz 1 BrSchG M-V).
Lag eine Anscheinsgefahr vor?
Das LG versetzte sich ex-ante in die Situation der Feuerwehr vor der Wohnungstür und entschied, der Aufbruch der Tür sei rechtmäßig gewesen, da es den Anschein hatte, dass der Signalton des Rauchmelders hinter der Tür zu hören war, die aufgebrochen wurde.
Ex-post hingegen war es die falsche Tür. Folglich ist deren Inhaber der Anscheinsstörer.
Ist der Anscheinsstörer zu entschädigen?
Nun kam das LG auf den Punkt: Der Anscheinsstörer ist wie ein Nichtstörer zu behandeln und als solcher nach den Bestimmungen der Polizei- und Ordnungsbehördengesetze der Bundesländer (hier: § 72 Abs. 1 SOG M-V) von dem Verwaltungsträger der Feuerwehr (hier: § 75 Abs. 1 SOG M-V, § 9 Abs. 1 Satz 1 BrSchG M-V) in Geld (hier: § 74 Abs. 2 Satz 1 SOG M-V) zu entschädigen.
Ergebnis
Die Gemeinde ist unabhängig von einem Verschulden ihrer Feuerwehreinsatzkräfte gegenüber dem Inhaber der fälschlich aufgebrochenen Wohnung entschädigungspflichtig.