Fahrtenbuchauflage bei unzutreffender Sachaussage?
Ein Firmeninhaber benannte sich fälschlich als Fahrer des Tatfahrzeugs und gab den Namen des wahren Täters nicht preis. Der VGH München hatte über die deshalb verhängte Fahrtenbuchauflage zu befinden (Beschl. vom 23.04.2025, Az. 11 CS 25.283).
Zuletzt aktualisiert am: 12. Juni 2025

Unzutreffende Aussage
Mit einem auf eine Firma zugelassenen Fahrzeug wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h innerhalb der geschlossenen Ortschaft um 22 km/h überschritten. Auf dem Blitzer-Foto ist eine männliche Person zu erkennen. Der Firmeninhaber meldete sich als Fahrer. Ein Vergleich mit dem Foto ergab keine Übereinstimmung. Mehrere Versuche der Ordnungsbehörde, den tatsächlichen Fahrer genannt zu bekommen, waren erfolglos.
Die Ordnungsbehörde ordnete gegenüber dem Firmeninhaber eine Fahrtenbuchauflage für das betreffende Fahrzeug oder ein Ersatzfahrzeug für sechs Monate an. Er sollte dieses danach zur Prüfung vorlegen und ein weiteres halbes Jahr aufbewahren.
Der Firmeninhaber beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs mit der Begründung, die Ermittlung des Fahrers sei nicht möglich gewesen.
Fahrtenbuchauflage als Ermessensentscheidung
Der VGH spulte sein Pflichtprogramm zunächst routiniert ab: Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 der StVZO kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Sie kann hierfür ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen (§ 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO). Liegen diese Voraussetzungen vor, so liegen der Erlass der Anordnung sowie das Bestimmen der Dauer im Ermessen der zuständigen Behörde.
Wann ist das Feststellen des Täters unmöglich?
Danach ging das Gericht weiter ins Detail und führte aus, das Feststellen des Täters ist unmöglich, wenn nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen wurden, um diesen zu ermitteln. Art und Ausmaß der gebotenen Ermittlungen ergeben sich aus der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Fahrzeughalters zur Mitwirkung. Es sind in sachgemäßem und rationellem Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen zu treffen, die in gleich gelagerten Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führen. Verweigert der Fahrzeughalter seine Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht zumutbar.
War dies der Fall?
Sodann begann der VGH mit seiner Kür: Der Firmeninhaber hat sich selbst als Fahrzeugführer benannt, obwohl dies offenkundig unzutreffend ist. Damit hat er zwar formal mitgewirkt, sich jedoch nicht sachdienlich geäußert, sondern versucht, den tatsächlichen Fahrzeugführer zu schützen. Bei dieser Sachlage, so das Gericht, sind grundsätzlich keine weiteren aufwendigen und zeitraubenden Ermittlungen erforderlich. Dem Halter des Kfz obliegt die Pflicht, an der Aufklärung so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem Lichtbild der Verkehrsüberwachungsanlage erkannten Fahrer – ggf. auch sich selbst – benennt. Kommt er dem nicht nach, darf dies im Verwaltungsverfahren als Obliegenheitsverletzung gewürdigt werden.
Ergebnis
Folgerichtig schlug das Gericht den Aktendeckel zu und lehnte den Antrag des Firmeninhabers ab.