Ersatzzwangshaft bei unterlassener Gewerbeabmeldung?
Weit über das Ziel hinaus schoss ein Gewerbeamt beim Vollzug einer Gewerbeuntersagung. Das VG Bremen pfiff die Behörde zurück (VG Bremen, Beschl. vom 31.03.2025, Az. 5 Z 586/25).
Zuletzt aktualisiert am: 23. Mai 2025

Pflicht zum Abmelden des untersagten Gewerbes nicht erfüllt
Ein Gewerbeamt verfügte gegen einen Gewerbetreibenden eine erweiterte Gewerbeuntersagung und gab ihm auf, 1. seine gewerbliche Tätigkeit einzustellen und 2. das ausgeübte Gewerbe mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfügung abzumelden. Für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die Ziffer 2 wurde dem Betroffenen das Festsetzen eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 Euro, ersatzweise Ersatzzwangshaft von bis zu zwei Wochen, angedroht.
Weil der Betroffene sein Gewerbe nicht abmeldete, setzte das Gewerbeamt das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro fest. Das Beitreiben des Zwangsgeldes war erfolglos. Das Gewerbeamt fühlte sich auf den Schlips getreten, ordnete Ersatzzwangshaft an und beantragte die Bestätigung durch das Verwaltungsgericht.
Die Ersatzzwangshaft als zulässiges Zwangsmittel …
Nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundeslandes (hier: § 20 Abs. 1 BremVwVG) kann die Vollzugsbehörde Ersatzzwangshaft anordnen, wenn u.a. die Beitreibung des Zwangsgeldes ohne Erfolg versucht worden ist oder wenn feststeht, dass sie keinen Erfolg haben wird und bei der Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Die Anordnung der Ersatzzwangshaft bedarf (hier nach § 20 Abs. 3 BremVwVG) der Bestätigung durch das Verwaltungsgericht, das nach Anhörung des Betroffenen nach seinem freien richterlichen Ermessen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entscheidet.
… muss verhältnismäßig sein
Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 GewO kann die für Gewerbeanzeigen zuständige Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen, wenn die Aufgabe des Betriebs eindeutig feststeht und die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt.
Diese Voraussetzungen wegen prüfte das Gericht wie folgt:
- Der bestandskräftigen Gewerbeuntersagung kommt die Wirkung einer anzeigepflichtigen Betriebsaufgabe im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO zu.
- Die Betriebsaufgabe steht im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 3 GewO fest.
- Anzeichen dafür, dass der Betroffene sein Gewerbe trotz Untersagungsverfügung weiter betreibt, sind nicht ersichtlich.
- Im Übrigen könnte die verfügte Einstellung der gewerblichen Tätigkeit ebenfalls im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden.
Das Gericht belehrte das Gewerbeamt dahingehend, dass der beabsichtigte Erfolg, also das Abmelden des Gewerbes, daher auch im Wege der Gewerbeabmeldung von Amts wegen erreicht werden kann. Daher wäre die Anordnung der Ersatzzwangshaft nicht erforderlich und unverhältnismäßig.
Ergebnis
Das VG lehnte den Antrag des Gewerbeamtes auf Anordnen der Ersatzzwangshaft ab.