16.08.2016

Erlischt eine Spielhallenerlaubnis, wenn die Spielhallenfläche verkleinert wird?

Gerichte reagieren im Regelfall sehr empfindlich, wenn Behörden wesentliche Tatbestandsvoraussetzungen weder prüfen noch dokumentieren und wenn Mitarbeiter sich ausweichend ausdrücken. Das musste ein Gewerbeamt leidvoll erfahren, weil es versäumt hatte, in einem Verfahren zum Schließen einer Spielhalle zu ermitteln, ob Veränderungen der Grundfläche auf Dauer angelegt sind (OVG Saarlouis, Beschl. vom 21.06.2016, Az.1 B 47/16).

Einarmige Banditen in einer Spielhalle

Ein Gewerbeamt ordnete die Schließung einer Spielhalle mit sofortiger Wirkung an, weil ihr Betreiber rund 53 qm und damit nahezu die Hälfte ihrer Fläche nicht mehr zum Spielen bereitstellte. Das Gewerbeamt vermutete, dass diese Fläche nun als Abstellraum genutzt wird. Zuvor befanden sich dort ein elektronisches Dartspielgerät sowie ein Photo-Play-Gerät.

Der Bescheid wurde für sofort vollziehbar erklärt. Das Gewerbeamt drohte für den Fall der Nichtbefolgung der Schließung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro an. Der Betreiber der Spielhalle beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.

Entscheidungsgründe

  • Grundlage der Schließungsverfügung sind §§ 2 Abs. 3, 24, 25 GlüStV, 2 Abs. 1, 3 Abs. 2, 9 Abs. 1 und Abs. 2, 12 Abs. 6 SSpielhG sowie § 15 Abs. 2 GewO.
  • Klagen gegen die Schließungsanordnung haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 9 Abs. 2, 3 Satz 1 und 2 SSpielhG).
  • Die Spielhallenerlaubnis hat nach § 33i GewO sowohl einen persönlichen als auch einen sachlichen Charakter, denn sie ist an bestimmte Personen, bestimmte Räume und eine bestimmte Betriebsart gebunden und genießt nur so lange Bestandsschutz, wie keiner dieser Bezugspunkte verändert wird.
  • Jede wesentliche Veränderung in einem dieser Anknüpfungspunkte hat grundsätzlich das Erlöschen der Betriebserlaubnis zur Folge. Wesentliche Änderungen sind dabei solche, die sich auf die für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Verhältnisse auswirken.
  • Eine Verkleinerung der genehmigten Räumlichkeiten – insbesondere bei Beibehaltung der bisherigen Anzahl von Spielgeräten – gehört zu diesen für den Bestand der Erlaubnis relevanten Anknüpfungspunkten.
  • Wesentliche Veränderungen liegen wegen der weitreichenden Rechtsfolgen für den Bestand der Spielhallenerlaubnis nur dann vor, wenn sie auf Dauer angelegt sind.
  • Das Gericht konnte das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht aus der Behördenakte entnehmen. Vermutungen erkannte das Gericht nicht als Beweis an.

Ergebnis

Jede wesentliche Veränderung in einem der für die Konzessionierung nach § 33i GewO relevanten Anknüpfungspunkte, wozu auch eine Verkleinerung der genehmigten Räumlichkeiten, insbesondere bei Beibehaltung der bisherigen Anzahl von Spielgeräten, gehören kann, hat grundsätzlich das Erlöschen der Betriebserlaubnis zur Folge. Wesentliche Veränderungen sind angesichts der weitreichenden Rechtsfolgen für den Bestand der Spielhallenerlaubnis nur dann gegeben, wenn sie auf Dauer angelegt sind.

Da das Gewerbeamt diese Voraussetzung nicht geprüft und auch nicht aktenmäßig dokumentiert hatte, wurde dem Antrag auf Wiederherstellen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs stattgegeben.

Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis

Wir können immer wieder nur davor warnen, Entscheidungen „aus der Hüfte“ zu fällen. Hierzu neigen ganz besonders „alte Hasen“, die meinen, die Materie ganz genau zu kennen. Die Zeit, die Sie zum Grundlagenstudium verwenden, um eine wasserdichte Entscheidung zu treffen, sparen Sie dann ganz locker im Gerichtsverfahren ein. Zudem bliebt Ihnen eine faustdicke Blamage erspart.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)