12.01.2015

Einschränken der Prostitution durch Sperrgebietsverordnungen weiterhin zulässig

Das Prostitutionsgesetz (ProstG) verbietet den Gemeinden nicht, Sperrgebietsverordnungen zu erlassen, um die Prostitutionsausübung aus ordnungsrechtlichen Gründen zu steuern (BVerwG, Urteil vom 17.12.2014, Az. 6 C 28.13).

Prostitution

Die Verordnung zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands in Frankfurt am Main (Sperrgebietsverordnung) aus dem Jahr 1986 untersagt die Prostitutionsausübung in bestimmten Gebieten der Stadt und lässt sie in anderen Gebieten zu. Im übrigen Stadtgebiet ist die Prostitution verboten, auch in Massagesalons und sonstigen überwiegend von Prostituierten genutzten Häusern.

Ein Hausbesitzer vermietet Räume an Prostituierte zum Betrieb eines Massagesalons, die in einem der Stadtgebiete liegen, in denen die Prostitution verboten ist. Die Stadt Frankfurt untersagte ihm die Vermietung der Räume an die Prostituierten. Das VG Frankfurt hielt die Untersagungsverfügung für rechtmäßig, der VGH Kassel für rechtswidrig.

Die Entscheidung

  • Nach Art. 297 Einführungsgesetz zum StGB (EGStGB) kann zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstands für Teile des Gebiets einer Gemeinde durch Rechtsverordnung verboten werden, in diesen Gebieten der Prostitution nachzugehen.
  • Die Legalisierung der Prostitutionsausübung durch das ProstG aus dem Jahr 2001 schließt es nicht aus, durch den Erlass von Sperrgebietsverordnungen eine lokale Steuerung der Prostitutionsausübung aus ordnungsrechtlichen Gründen zu bewirken. Der Jugendschutz sowie die Wahrung des öffentlichen Anstands seien legitime Gemeinwohlziele.
  • Auch unterhalb der polizeirechtlichen Gefahrenschwelle dürfen die betreffenden Schutzgüter vor erheblichen Beeinträchtigungen bewahrt werden.
  • Für den Erlass einer Sperrgebietsverordnung genügt die Prognose, dass das verbotene Verhalten in hinreichender Weise die abstrakte Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung begründet.
  • Es steht außer Frage, dass es durch die Prostitutionsausübung abstrakt möglich ist, den Jugendschutz oder den öffentlichen Anstand zu beeinträchtigen, sofern sie im räumlichen Bezugsfeld von Gebieten stattfindet, die aufgrund ihrer Eigenart durch eine besondere Schutzbedürftigkeit und Sensibilität gekennzeichnet sind.
  • Weil sich in dem Gebiet, in dem die Prostituierten ihrer Tätigkeit in dem Massagesalon nachgehen, Kindertagesstätten, eine Schule sowie Wohnanlagen befinden, ist es besonders schutzbedürftig und sensibel.
  • Die Sperrgebietsverordnung und die Untersagungsverfügung sind daher rechtmäßig ergangen.

 

 

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)