02.12.2019

DSK stellt Bußgeldkatalog der DSGVO vor

Die „Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder“ (DSK) hat am 14.10.2019 ein Konzept zur Bußgeldzumessung in Verfahren gegen Unternehmen vorgestellt.

Bußgeldkatalog DSGVO

Einheitliche Auslegung der Bestimmungen von Art. 83 DSGVO

Am 25. Mai 2018 hat der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) in seiner ersten Plenarsitzung entsprechend seiner Aufgabe in Art. 70 Abs. 1 Buchst. k) DSGVO die Leitlinien für die Anwendung und Festsetzung von Geldbußen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 der Artikel-29-Datenschutzgruppe vom 03.10.2017 (WP 253) bestätigt. Diese legen insbesondere die einheitliche Auslegung der Bestimmungen von Art. 83 DSGVO fest und umreißen ein einheitliches Konzept zu den Grundsätzen bei der Festsetzung von Geldbußen. Die Leitlinien sind jedoch nicht erschöpfend und die Konkretisierung der Festsetzungsmethodik bleibt späteren Leitlinien des EDSA vorbehalten.

Anwendungsbereich

Das Konzept betrifft die Bußgeldzumessung in Verfahren gegen Unternehmen im Anwendungsbereich der DSGVO. Es findet insbesondere keine Anwendung auf Geldbußen gegen Vereine oder natürliche Personen außerhalb ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit. Ferner entfaltet es keine Bindung hinsichtlich der Festlegung von Geldbußen durch Gerichte. Bis der Europäische Datenschutzausschuss endgültige Leitlinien erstellt hat, bietet das vorliegende Konzept aber die Grundlage für die Bußgeldzumessung in der Sanktionspraxis der deutschen Aufsichtsbehörden.

Link zum Download: Das Konzept ist als PDF unter https://tinyurl.com/y3nd2ou6 zum Download bereit gestellt.

Wir empfehlen den Download, weil das PDF aufzeigt, in welchen Schritten die Höhe des Bußgeldes zu ermitteln ist.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)