04.11.2008

Brandenburg erlässt als erstes Bundesland ein eigenes Gaststättengesetz

Als erstes Bundesland hat Brandenburg von der Befugnis nach dem Föderalismusgesetz Gebrauch gemacht und ein Landesgaststättengesetz beschlossen. Ziele des Gesetzes sind der Abbau bürokratischer Hemmnisse und vereinfachte gesetzliche Regelungen für Gaststätten im Bundesland.

Bilder Akten

Das Land Brandenburg hat als erstes Bundesland die nach dem Föderalismusgesetz bestehende Befugnis aufgegriffen, ein Landesgaststättengesetz zu erlassen. Am 07.10.2008 ist das Brandenburgische Gaststättengesetz (BbgGastG) in Kraft getreten (GVBl. vom 06.10.2008, 218). Das Ziel des Gesetzes besteht darin, bürokratische Hemmnisse abzubauen, Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und damit private Initiativen sowie Investitionen zu stärken.

Nach der Brandenburgischen Zuständigkeitverordnung zum BbgGastG – BbgGastGZV – vom 07.10.2008 (GVBl. vom 17.10.2008, 390) sind die örtlichen Ordnungsbehörden die zuständigen Gaststättenbehörden sowie die zuständigen Verwaltungsbehörden nach § 36 OWiG.

Das BbgGastG wurde vor der Verabschiedung einer ausführlichen Bürokratiekostenmessung unterzogen. Dabei wurden sowohl die durch das geltende GastG des Bundes verursachten Informationskosten als auch die durch das BbgGastG voraussichtlich entstehenden Kosten ermittelt. Die Messung hat ergeben, dass durch das BbgGastG die Bürokratiekosten gegenüber der jetzigen Rechtslage in erheblichem Umfang gesenkt werden. Unternehmen werden, so die Absicht der Landesregierung, künftig in erheblichem Umfang von Bürokratiekosten entlastet werden.

Welche Inhalte hat nun das BbgGastG?

  • Die bisherige Gaststättenerlaubnis entfällt, der Beginn des Gaststättenbetriebs muss lediglich vier Wochen vor dem Betriebsbeginn nach § 14 GewO angezeigt werden.
  • Will der Gastwirt Alkohol ausschenken, sieht das BbgGastG eine vorherige Prüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers vor. Hierfür hat der Gastwirt ein Führungszeugnis, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister und eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen.
  • Wird das Führungszeugnis, der Auszug aus dem Gewerbezentralregister oder die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig vorgelegt, kann die örtliche Ordnungsbehörde dem Gastwirt den Ausschank alkoholischer Getränke untersagen.
  • Ist der Gastwirt nicht zuverlässig, kann die örtliche Ordnungsbehörde den Gaststättenbetrieb nach § 35 GewO untersagen.
  • „Anlassbezogene Gaststättenbetriebe“ sind ebenfalls anzeigepflichtig. Die Anzeige des vorübergehenden Gaststättengewerbes ist zwei Wochen vor dem Betriebsbeginn der örtlichen Ordnungsbehörde zu erstatten. Gaststätten im Reisegewerbe sind hiervon ausgenommen. Dies gilt auch für Gaststätten mit Alkoholausschank. Bezüglich dieser Gaststätten ist auch bei anlassbezogenen Gaststätten die Zuverlässigkeit des Gastwirts zu prüfen (siehe vor).
  • Die örtliche Ordnungsbehörde hat die Daten der Anzeigen der unteren Bauaufsichtsbehörde, der Lebensmittelüberwachungsbehörde sowie den Umweltbereich der kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter zu übermitteln.
  • Wie bisher sind die Gastwirte für die Beachtung der Rechtsvorschriften in den Bereichen Bau, Lebensmittelhygiene, Jugendschutz, Arbeitsschutz oder Immissionsschutz verantwortlich.

Das BbgGastG enthält auch Bestimmungen zur Bekämpfung der mit dem Alkoholausschank verbundenen Gefahren:

  • Die Abgabe von Branntwein, branntweinhaltigen Getränken oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht geringfügiger Menge enthalten, durch Automaten ist verboten.
  • Der Gastwirt darf keine alkoholischen Getränke an erkennbar Betrunkene ausschenken.
  • Zur Wahrung des Gesundheitsschutzes oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann der Ausschank alkoholischer Getränke vorübergehend für bestimmte Zeit und für einen bestimmten örtlichen Bereich ganz oder teilweise untersagt werden.
  • „Flatrate-Partys“ und ähnliche Veranstaltungen, die dem Alkoholmissbrauch Vorschub leisten, sind ausdrücklich verboten.

Brandenburg hat dieses Gesetz eng mit dem Bundesland Berlin abgestimmt. Das Land Berlin wird in Kürze ein wortgleiches Gaststättengesetz erlassen, um in dem Wirtschaftsraum Berlin-Brandenburg Rechtsunterschiede zu vermeiden und ein einheitliches Vorgehen sicherzustellen.

Das Bundesland Thüringen plant ebenfalls ein eigenes Landesgaststättengesetz mit ähnlichen Inhalten. Wir unterrichten Sie hierüber, sobald Einzelheiten bekannt werden.

Hinweis

Im November werden die neuesten Aktualisierungslieferungen von „Gewerbeamtspraxis“ und „Praktische Fallbeispiele und Arbeitshilfen für das Ordnungsamt“ von WEKA verschickt. In beiden Werke werden dann bereits die rechtlichen Auswirkungen des neuen Gesetzes enthalten sein. Damit setzt WEKA wieder einmal Maßstäbe, wenn es um die Aktualität von Fachinformationen geht.

Autor*in: WEKA Redaktion