05.08.2015

Biergartenbetrieb nach 22 Uhr: Ist ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, obwohl die sofortige Vollziehung nicht angeordnet wurde?

Ist ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den Freischank in der Nachtzeit ein genialer Schachzug oder abgrundtief falsch? Das VG Ansbach (Beschl. vom 10.07.2015, Az. AN 4 S 15.00829) musste über den Antrag eines Anwohners entscheiden.

Biergartenbetrieb

Ein Gewerbeamt in Bayern erteilte einem Gastwirt die Erlaubnis, eine zu seiner Gaststätte gehörende Freischankfläche mit 42 Sitzplätzen nach 22 Uhr noch eine Stunde zu betreiben. Das Gewerbeamt stützte sich hierbei auf die Sperrzeitverordnung der Gemeinde, die den Freischank bis 23 Uhr gestattet.

Ein Anwohner befürchtete unzulässige Lärmimmissionen in der Nachtzeit ab 22.00 Uhr und massive Überschreitungen der in der TA-Lärm festgelegten Immissionswerte. Er stellte bei Gericht einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und verlangte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.

 Entscheidungsgründe

  • Der Antrag, entschied das Gericht kurz und knapp, ist nicht statthaft.
  • Ein solcher Antrag setzt die Konstellation voraus, dass dem Rechtsbehelf des Dritten (hier des Anwohners), der sich gegen einen an einen anderen (hier den Gastwirt) gerichteten Verwaltungsakt mit Doppelwirkung wendet, nach Maßgabe des § 80 Abs. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt.
  • Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die vom Anwohner erhobene Klage hat vielmehr nach § 80 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung.
  • Die Antragsgegnerin hat weder die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, noch liegt ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO vor.
  • Im Übrigen folgte das Gericht nicht der Argumentation des Gewerbeamtes, mit dem Zulassen des Freischanks bis 23 Uhr sei keine Regelung verbunden, weil diese in der Sperrzeitverordnung enthalten sei.
  • Das Gericht belehrte das Gewerbeamt letztlich dahingehend, die abstrakt generelle Sperrzeitverordnung werde im konkreten Fall angewandt, und dies stelle eine Regelung dar.
Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)