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Baden-Württemberg verbietet das Führen von Waffen und Messern im ÖPNV

Der Ministerrat des Bundeslandes hat am 22.07. mit der Verordnung vom 22.07.2025, GBl. 2025, Nr. 68, ein Verbot des Führens von Waffen und Messern im öffentlichen Personennahverkehr beschlossen.

Verbot und Ausnahmen

Die o.g. Verordnung sieht ein Verbot des Führens von Waffen und Messern in den Verkehrsmitteln des ÖPNV im Bundesland vor. Ausgenommen von dem Verbot sind insbesondere Einsatzkräfte des Rettungsdienstes, der Feuerwehr und des Zivil- und Katastrophenschutzes im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit sowie Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd, der Fischerei oder der Ausübung des Sports führen.

Für welche Waffen gilt das Verbot …

Die VO gilt für

  • Waffen im Sinne des Waffengesetzes, insbesondere Schusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen, sowie
  • Messer aller Art, losgelöst von der Art des Messers und der Klingenlänge, z.B. auch Taschenmesser, Küchenmesser und Teppichmesser.

… und in welchen Verkehrsmitteln?

Als ÖPNV i.S. der Verordnung ist die Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr anzusehen, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Die gesamte Reiseweite darf 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigen. Auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der die vorgenannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet, ist als ÖPNV anzusehen. Neben Bussen, Straßenbahnen und U-Bahnen sind auch Seilbahnen und Fähren als ÖPNV anzusehen.

Was gilt bei Verstößen gegen das Verbot?

Das Mitführen von Waffen und Messern im ÖPNV entgegen dem Verbot und ohne Vorliegen einer Ausnahme ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann. Waffen und Messer können eingezogen werden.

Wer kontrolliert die Verbote?

Die VO bestimmt keine Zuständigkeit. Daher ist davon auszugehen, dass die allgemeinen Regeln der Zuständigkeit zur Gefahrenabwehr gelten. Zuständig sind demnach die Gemeinden als Ortspolizeibehörden und der Polizeivollzugsdienst. Soweit nicht die Bundespolizei zuständig ist, erfasst die Zuständigkeit stichprobenartige verdachtsunabhängige Kontrollen zum Durchsetzen der Verbote.

Hinweis

Verbote des Führens von Waffen und Messern bestehen ebenfalls in

  • Nordrhein-Westfalen (Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern (Waffen- und Messerverbotsverordnung – WMV VO) vom 13. Februar 2025),
  • Hamburg (Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs und weiteren Gebieten vom 10. Dezember 2024)
  • Berlin (Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern innerhalb bestimmter Gebiete vom 17. Dezember 2024)
  • Schleswig-Holstein (Landesverordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern im öffentlichen Personennahverkehr vom 3. Juni 2025) und
  • Hessen (Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs vom 03.02.2025)

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)