07.09.2018

Baden-Württemberg: Beschwerde gegen Glockengeläut erfolglos

Das Geläut eines Glockenturms muss nicht eingeschränkt werden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.08.2018, Az. 4 U 17/18).

Glockengeläut zumutbar

In einem Ortsteil einer baden-württembergischen Stadt hat das Glockengeläut der Gemeinde eine seit Jahrzehnten bestehende Tradition. Werktags schlägt die Glocke um 11 Uhr und um 19 Uhr. Zudem wird einmal im Monat sonntags und an Weihnachten nachmittags zum Gottesdienst geläutet. Als Ersatz für eine Glocke auf dem früheren Rathaus des Ortsteils errichtete die Stadt nach einer Baugenehmigung auf dem Grundstück des Gemeindehauses des Ortsteils einen freistehenden, offenen Glockenturm.

Die Kläger sind Eigentümer eines unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstückes. Mit ihrer vor dem Landgericht erhobenen Klage haben sie von der beklagten Stadt verlangt, die Lautstärke des Glockengeläuts so zu reduzieren, dass dem Grundstück der Kläger Geräusche von nicht mehr als 60 dB (A), bezogen auf den allgemein gültigen Beurteilungspegel, zugeführt werden.

Das Landgericht hatte die Klage nach Einholung eines schalltechnischen Gutachtens abgewiesen.

Das OLG Karlsruhe hat nun die Entscheidung des Landgerichts bestätigt und die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

  • Nach Auffassung des Gerichts sind die von dem Glockenturm ausgehenden Geräuschimmissionen von nur zwei Mal am Tag und für jeweils nur zweieinhalb Minuten unwesentlich und daher zu dulden.
  • Nach den Messungen des Sachverständigen überschreitet das Glockengeläut zwar den nach den Grenzwerten der TA Lärm in einem Dorfgebiet zulässigen Beurteilungspegel, nicht dagegen den in einem Dorfgebiet zulässigen Spitzenpegel. Letzterer ist bei der Beurteilung von Glockengeläut ausschlaggebend.
  • Das Gericht hat sich bei einem durchgeführten Ortstermin auch selbst davon überzeugt, dass die Beeinträchtigungen auf dem Grundstück der Kläger hinnehmbar sind.
  • Sie stellen sich unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände als zumutbar dar. Auch das Läuten der Glocke einmal im Monat am Sonntag zum Gottesdienst für insgesamt bis zu 12 Minuten (2 mal 5 Minuten und 1 mal 2 Minuten) und an Weihnachten nachmittags zum Gottesdienst beeinträchtigt das Grundstück der Kläger nicht wesentlich und ist zu dulden.

Hinweis

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)