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Abwälzen der Verwaltungskosten des Abschleppens auf eine Autovermietung?

Der Fahrer eines Mietwagens beging einen Parkverstoß und war danach nicht auffindbar. Das VG Düsseldorf (Urteil vom 21.01.2025, Az. 14 K 6302/23) musste entscheiden, ob die Autovermietung als Halter die Verwaltungsgebühr zu tragen hat.

Aufenthalt des Fahrers unbekannt

Der Mieter eines auf eine Autovermietung zugelassenen PKWs parkte das Fahrzeug im Bereich eines mobilen absoluten Halteverbots. Das Mietfahrzeug wurde abgeschleppt. Der Mieter und Fahrer des PKW holte diesen bei dem Abschleppunternehmer ab und entrichtete dort die für das Abschleppen und Aufbewahren entstandenen Kosten.

Mit einem Gebührenbescheid forderte die Ordnungsbehörde den Fahrer des Mietfahrzeugs auf, eine Verwaltungsgebühr von 73 Euro für das Abschleppen zu entrichten. Der Fahrer war aber unter der von der Autovermietung mitgeteilten Adresse unbekannt. Eine Einwohnermeldeauskunft ergab, dass die derzeitige Anschrift des Fahrers nicht ermittelt werden konnte.

Daraufhin zog die Ordnungsbehörde die Autovermietung als Eigentümerin und Halterin des abgeschleppten Fahrzeugs zu der Verwaltungsgebühr heran. Die Autovermietung klagte gegen den Bescheid.

Abschleppen war rechtens, …

In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass der im absoluten Halteverbot parkende Fahrer eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit geschaffen hat und als dessen Folge die Kosten einer rechtmäßigen Sicherstellung bzw. Ersatzvornahme tragen muss.

Auf dieser Grundlage entschied das Gericht:

  • Das parkende Mietfahrzeug stellte eine gegenwärtige bzw. konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar.
  • Die Entscheidung, das Fahrzeug abschleppen zu lassen, war zum Beenden des Parkverstoßes sowie wegen der Behinderung der Bauarbeiten, wegen der das mobile absolute Halteverbot angeordnet wurde, verhältnismäßig.
  • Für das Veranlassen einer rechtmäßigen Sicherstellung kann die Ordnungsbehörde (hier gem. §§ 77 VwVG NRW und § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW) Verwaltungsgebühren erheben.

… doch wer zahlt die Verwaltungsgebühr?

Nun kam das VG zu dem Punkt, an dem sich der Daumen für die Autovermietung hob oder senkte:

Die Kosten der Sicherstellung hat nach dem VwVG sowie nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz des Bundeslandes (hier §§ 17 oder 18 OBG NRW) der Verantwortliche zu tragen. Dies ist primär der Verursacher einer Gefahr (Verhaltensstörer, hier § 17 OBG NRW). Zudem haftet der Eigentümer einer Sache für Gefahren, die von dieser Sache ausgehen (Zustandsstörer; hier § 18 OBG NRW).

Steht der Verhaltensstörer als Kostenschuldner nicht zur Verfügung, weil er z.B. nicht ermittelt werden kann, bestehen gegen die Inanspruchnahme des Zustandsstörers keine Bedenken. Weil es das Ziel des Ordnungsrechts ist, Gefahren schnell, wirksam und effektiv zu beseitigen, ist es nicht ermessensfehlerhaft, den Zustandsstörer dann in Anspruch zu nehmen, wenn das Heranziehen des Verhaltensstörers mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist.

Ergebnis

Das Risiko, ob der Fahrer des gemieteten Fahrzeugs noch erreichbar und in Anspruch zu nehmen ist, muss bei einem unbekannten Aufenthalt des Verhaltensstörers die Autovermietung im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung tragen. Dies folgt aus (hier) § 13 Abs. 2 GebG NRW sowie §§ 421, 426 BGB.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)