04.11.2008

Abschlepprechnung ohne Abschleppvorgang? Gericht sagt Ja

Das Urteil des OVG Hamburg überrascht: Auch wenn das Abschleppen eines Fahrzeugs so frühzeitig abgebrochen wird, dass es erst gar nicht zum Verladevorgang kommt, dürfen Abschleppkosten erhoben werden (Urteil des OVG Hamburg vom 06.05.2008, Az. 3 M 48/07).

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Das Urteil des OVG Hamburg überrascht: Auch wenn das Abschleppen eines Fahrzeugs so frühzeitig abgebrochen wird, dass es erst gar nicht zum Verladevorgang kommt, dürfen Abschleppkosten erhoben werden (Urteil des OVG Hamburg vom 06.05.2008, Az. 3 M 48/07).

Ob das Abschleppen eines Fahrzeugs rechtmäßig ist oder nicht, ist ein alter Klassiker des Verwaltungs- und Ordnungsrechts. Verkehrsteilnehmer in Hamburg haben diese Frage nun um eine neue Variante bereichert: Darf ein Abschleppunternehmer, der mit demselben Abschleppfahrzeug im direkten Anschluss an einen abgebrochenen Abschleppvorgang, der ohne jeglichen Verladevorgang blieb, die Kosten für den abgebrochenen Abschleppvorgang in Rechnung stellen?

Sachverhalt

Fahrzeughalter F. parkte sein Fahrzeug ab mindestens 16:00 Uhr in der P.-Straße 11 im eingeschränkten Halteverbot. Das Ordnungsamt ordnete das Beiseiteräumen des widerrechtlich abgestellten Fahrzeugs an. Die Abschleppfirma A. wurde um 16:25 Uhr beauftragt. Sie erschien um 16:35 Uhr.

F. entfernte das Fahrzeug selbst aus der eingeschränkten Halteverbotszone, ohne dass es zu einem Abschleppen durch A. kam. Anschließend fuhr das Abschleppfahrzeug zur P.-Straße 3, um dort ein Fahrzeug beiseite zu räumen. Den Auftrag hierzu erhielt A. um 16:32 Uhr ebenfalls vom Ordnungsamt.

Mit Kostenfestsetzungsbescheid setzte das Ordnungsamt die von F. zu erstattenden Kosten auf 94,93 € fest. Den Widerspruch des F. wies das Ordnungsamt mit einem Widerspruchsbescheid zurück. Das Verwaltungsgericht Hamburg hob den Kostenfestsetzungsbescheid und den Widerspruchsbescheid auf, soweit darin ein 34,10 € übersteigender Erstattungsbetrag festgesetzt wurde; im Übrigen würde die Klage abgewiesen.

Die Entscheidung

Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hatte zu prüfen, ob der Kostenfestsetzungsbescheid nach § 19 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVG rechtmäßig war, insbesondere ob der Abbruch des Abschleppvorgangs der Erstattungsforderung der Stadt entgegensteht.

Auch Kosten solcher abgebrochener Ersatzvornahmen sind „Kosten der Ersatzvornahme“ i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVG entschied das Oberverwaltungsgericht. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 HmbVwVG waren die Kosten nach den Aufwendungen des Ordnungsamts festzusetzen. Dazu gehören der Rechnungsbetrag, mit dem der Abschleppunternehmer das Ordnungsamt belastet hat (52,20 €; vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 VKO) sowie der auf diese Summe erhobene Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 10 % (§ 77 Abs. 3 lit. a HmbVwVG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 VKO).

Begründung des Gerichts
  • Abschleppvorgang bereits dann, wenn sich das angeforderte Abschleppfahrzeug auf dem Weg zum Bestimmungsort befindet.

Das Ordnungsamt war nach der mit dem beauftragten Abschleppunternehmen vereinbarten Leistungsbeschreibung über die Vergabe des Bergens, Abschleppens bzw. Beiseiteräumens von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen aufgrund von Polizeimaßnahmen und Ordnungsmaßnahmen verpflichtet, die vom Abschleppunternehmen geltend gemachten Abschleppkosten zu zahlen. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Leistungsbeschreibung (LeiB) liegt ein zu entgeltender abgebrochener Abschleppvorgang bereits dann vor, wenn sich das angeforderte Abschleppfahrzeug auf dem Weg zum Bestimmungsort befindet. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nicht zweifelhaft.

  • aber Ausnahmen möglich

§ 8 Abs. 3 Satz 2 LeiB regelt Ausnahmen von dieser Regel. Im Zweifel gilt der Grundsatz für die Abrechnung abgebrochener Abschleppvorgänge, dass bei nicht erbrachten Fahrleistungen mit dem vollständig verladenen abzuschleppenden Fahrzeug die vergeblichen Anfahrten nur jeweils einmal pro eingesetztem Abschleppfahrzeug in Rechnung gestellt werden dürfen.

Diese Vereinbarung, so das OVG Hamburg, sei nicht zu beanstanden. Insbesondere genügt sie den Anforderungen des Äquivalenzprinzips. Die Anforderungen an in Rechnung gestellte Aufwendungen Dritter erschöpfen sich nicht in einer lediglich kassentechnischen Prüfung, ob Aufwendungen in dieser Höhe entstanden sind. Das aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgeleitete Äquivalenzprinzip gebietet, dass auch bei Fremdleistungen kein Missverhältnis zwischen Leistung und Entgelt bestehen darf. Es entspreche dem Äquivalenzprinzip, dass für abgebrochene Abschleppvorgänge ein Entgelt vom Abschleppunternehmer bereits verlangt werden kann, sobald sich ein angefordertes Abschleppfahrzeug auf dem Weg zum Bestimmungsort befindet.

Dem Differenzierungsbedürfnis wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass für abgebrochene Vorgänge ein deutlich geringeres Entgelt als für vollendete Abschleppmaßnahmen vereinbart ist. Die vereinbarten Preise stehen auch bei abgebrochenen Abschleppvorgängen nicht außer Verhältnis zu der erbrachten Leistung. Dort sind neben den Vorhaltekosten immer auch konkrete Aufwendungen für die Anfahrt zu verzeichnen.

  • Kostenerstattung auch bei kurzen Strecken

Deshalb sind Kosten auch dann zu erstatten, wenn das Abschleppfahrzeug nur „um die Ecke“ oder in derselben Straße lediglich kurze Strecken fahren muss. Ist ein beiseite zu räumendes Fahrzeug entfernt worden und befand sich das hierfür bestimmte Abschleppfahrzeug bereits auf dem Weg zum Bestimmungsort, hat der Pflichtige den für einen abgebrochenen Abschleppvorgang zu entrichtenden Betrag zu erstatten.

 

Hinweis

Eine Ausnahme ist nach dem Äquivalenzprinzip allerdings dann zu machen, wenn eine im Verhältnis zur Zahl der abzuschleppenden Fahrzeuge geringere Zahl von Abschleppwagen an den Einsatzort entsendet wird. Eine solche Konstellation lässt nämlich eine konkrete Zuordnung der Abschleppwagen zu den einzelnen beiseite zu räumenden Fahrzeugen nicht zu. Ein solcher Fall lag hier aber nicht vor.

Autor*in: WEKA Redaktion