03.01.2018

Verwesung gestört – Grababdeckung verboten

Eine Frau wollte das Grab ihres Ehemanns mit einer Grabplatte abdecken: Laut Friedhofssatzung war das aber verboten. Die Friedhofsverwaltung begründete das Verbot damit, dass in der Vergangenheit Leichenteile und Leichen in einigen Gräbern desselben Grabfelds nicht ausreichend verwest seien. Die Frau zog gegen das Verbot vor Gericht und verlor.

Grababdeckung

Friedhofsverwaltung darf Grababdeckung verbieten

Wird die Verwesung gestört, kann die Friedhofsverwaltung verbieten, das Grab mit einer Platte abzudecken.  Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt.

Die Klägerin hatte moniert, dass die fachgutachterliche Stellungnahme eines Geologen hätte eingeholt werden müssen. Das Verwaltungsgericht hatte jedoch festgestellt, dass dort, wo der Ehemann der Klägerin begraben war, die Leichenverwesung wegen der konkret schwierigen Bodenbeschaffenheit erschwert sei.  Das Gericht stützte seine Feststellung auf die unwidersprochen gebliebene Mitteilung der Beklagten, dass während der Wiederbelebung des Grabfeldes September 2013 bis Juli 2014 unverweste Leichen und Leichenteile gefunden worden seien. Bei so einer eindeutigen Sachlage müssten weder die Friedhofsverwaltung noch das Verwaltungsgericht eine fachgutachterliche Stellungnahme eines Geologen einholen.

Fazit:

  • Wenn die Friedhofssatzung Grababdeckungen teilweise oder ganz verbietet, um die ordnungsgemäße Verwesung von Leichen innerhalb der Ruhefrist zu gewährleisten, setzt dies materiell-rechtlich den Nachweis voraus, dass das Verbot aufgrund der Bodenverhältnisse erforderlich ist.
  • Ein geologisch-bodenkundliches Gutachten ist in Einzelfällen jedoch nicht zwingend erforderlich.

Verwesungsstörungen greifen um sich

Je nach Bodenbeschaffenheit hat mindestens ein Drittel aller Friedhöfe in Deutschland mit Problemen zu kämpfen, die durch unzureichende Verwesung entstehen.  Hauptgründe sind:

  • Die geologisch-hydrologische Beschaffenheit des Friedhofs. Beispiele: Felsiger, lehmiger, sandiger, zu dichter und zu feuchter Boden, hoher Stand des Grundwassers
  • Beispiel: Massiver Eichensarg
  • Beispiele: Viele Tannen oder große Bäume
  • Grababdeckungen aus Stein oder Marmor, die kaum Feuchtigkeit in den Boden lassen

Mehr zum Thema „Bestattung“ finden Sie im Werk Friedhofs- und Bestattungswesen.

Autor*in: Astrid Hedrich (Rechtsanwältin und Dozentin in Augsburg. Beschäftigt sich mit Wirtschaftsrecht.)