02.12.2016

Bestattungsfrist verlängern

Es gibt viele Gründe, weswegen Hinterbliebene den Verstorbenen später als üblich bestatten lassen möchten. Gerade wenn der Verstorbene ein Prominenter war und viele ausländische Gäste auf der Beerdigung zu erwarten sind, kann die Organisation der Feier und Anreise mehrere Wochen dauern. So lange kann man den Toten aber nicht konservieren, entschied das VG Ansbach.

Geschmückter Sarg

Bestattungstermin nach Wunsch?

Die Witwe einer „exponierten Persönlichkeit“ beantragte, die Bestattungsfrist für die Erdbeisetzung ihres am 11.03.2016 verstorbenen Mann bis zum 08.04.2016 zu verlängern. Die Beisetzung könne unter Wahrung der Pietät nicht früher organisiert werden, weil  Verwandte und Freunde aus aller Welt anreisen und mehrere Pastoren aus dem Ausland eine besondere religiöse Zeremonie  abhalten müssten. Der Leichnam werde solange konserviert.

Die Gemeinde untersagte die Konservierung des Leichnams mit chemischen Stoffen und das Einfrieren. Der Verstorbene sei bis spätestens 24.03.2016 beizusetzen.  Das für Boden und Gewässer toxische Konservierungsmittel „Freedom Art“ hemme den Zersetzungsprozess, so dass die Ruhefristen auf dem Friedhof nicht eingehalten werden könnten. Gegen das Einfrieren sprächen Pietätsgründe und, dass der Körper nach dem Auftauen schneller zerfalle.

Hiergegen legte die Witwe Klage ein und beantragte einstweiligen Rechtsschutz.

Das Verwaltungsgericht Ansbach lehnte den Eilantrag ab. Es könne keine Rede davon sein, dass die Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anspruch darauf habe, die gesetzliche Bestattungsfrist i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 1 BestV  – 96 Stunden nach Feststellung des Todes – hier auf 28 Tage, das entspricht dem Siebenfachen der gesetzlichen Bestattungsfrist, zu verlängern.

Abgesehen von den zu berücksichtigenden gravierenden hygienischen Gesichtspunkten gebiete es allein schon die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit, die Bestattung hier nicht noch weiter hinauszuzögern. Der Antragstellerin sei zuzumuten, die Trauerfeier zu einem anderen Zeitpunkt abzuhalten als die eigentliche – notfalls von der Antragsgegnerin nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG in eigener Zuständigkeit zu besorgende – Bestattung.

Mehr zum Beschluss des Verwaltungsgericht Ansbach v. 30.03.2016, Az. AN 4 S 16.00522, finden Sie im Werk Friedhofs- und Bestattungswesen.

Autor*in: Astrid Hedrich (Rechtsanwältin und Dozentin in Augsburg. Beschäftigt sich mit Wirtschaftsrecht.)