22.06.2016

Text der aktuellen VOB muss Verbrauchern ausgehändigt werden

Ein im Mai 2016 veröffentlichtes Urteil des OLG Hamburg (5 U 146/10) bestätigt: Schließen Handwerker mit Verbrauchern einen Bauvertrag ab, der die VOB zur Grundlage hat, muss diese dem Verbraucher ausgehändigt werden. Macht das der Handwerker nicht, ist nicht die VOB/B, sondern das BGB Vertragsgrundlage.

Text der aktuellen VOB muss Verbrauchern ausgehändigt werden

VOB oder BGB als Vertragsgrundlage

Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass die VOB in jedem Fall auf einen Bauvertrag automatisch anzuwenden ist. Sie muss vielmehr immer ausdrücklich zum Gegenstand des Bauvertrags gemacht werden. Die VOB/B wird nicht dadurch Vertragsbestandteil, dass sie auf Rechnungen oder auf der Auftragsbestätigung abgedruckt ist. Sie muss vielmehr bei Vertragsabschluss ausdrücklich vereinbart werden.

Ist der Vertragspartner ein Privatmann, so muss zusätzlich dem Vertragspartner vor Vertragsabschluss die Möglichkeit verschafft werden, vom Inhalt der VOB/B Kenntnis zu erlangen. Sie müssen dem Verbraucher grundsätzlich den Wortlaut der VOB/B aushändigen. Sie können nicht erwarten, dass er den Inhalt der VOB/B kennt.

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Übergabe des VOB-Textes im Bauvertrag dokumentieren

Achten Sie darauf, dass Sie die Übergabe des VOB/B-Textes später beweisen können. Sie sollten sich schriftlich bestätigen lassen, dass der Text ausgehändigt wurde. Das geschieht am besten dadurch, dass die Übergabe des Textes im Bauvertrag dokumentiert wird.

Es ist falsch, wenn behauptet wird, die VOB/B könne nicht mehr wirksam in einen Bauvertrag mit einem Privatmann einbezogen werden. Wird sie auf Ihren Wunsch einbezogen, gelten allerdings im Zweifelsfall nicht alle Regelungen der VOB. Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist in der VOB hat dabei für Bauhandwerker die größte Bedeutung. Wird die VOB/B auf Ihre Initiative in den Bauvertrag einbezogen, so ist diese Verkürzung der Gewährleistungsfrist unwirksam. Ihre Leistung unterliegt fünf – und nicht nur vier – Jahre der Gewährleistung.

Trotzdem ist für Sie als Handwerker die Einbeziehung der VOB/B in den Vertrag grundsätzlich sinnvoll: Die VOB/B enthält eine Vielzahl von speziell auf die Abwicklung von Bauvorhaben zugeschnittene Regelungen. Zu den einzelnen Bestimmungen der VOB existiert eine jahrzehntelange Rechtsprechung. Der Inhalt der VOB ist durch die Gerichte ausgelegt und konkretisiert worden. Damit besteht die Möglichkeit, den Bauvertrag durch die Einbeziehung der VOB/B auf eine rechtssichere Basis zu stellen.

Autor*in: Markus Fiedler (Rechtsanwalt Markus Fiedler. Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Partner der Sozietät Dieckert.Tätigkeitsschwerpunkte: Gestaltung von Ingenieur- und Bauverträgen, baubegleitende Rechtsberatung, Vertretung vor Gericht. Referent von baurechtlichen Schulungen tätig. Herausgeber der Werke "BGB und VOB für Handwerker und Bauunternehmer" und "Praxishandbuch Bauleitung und Objektüberwachung".)