10.06.2016

Teilabnahme

Teilabnahme: Vorschriften

  • § 641 Abs. 1 Satz 2 BGB
  • § 12 Abs. 2 VOB/B

Teilabnahme ist eine echte Abnahme

Bei einer Teilabnahme handelt es sich um eine „vollwertige“ Abnahme, die insbesondere auch sämtliche Abnahmewirkungen herbeiführt. Der Unterschied zur normalen Abnahme besteht allein darin, dass sich die Teilabnahme nur auf einen Teil der erbrachten bzw. zu erbringenden Bauleistungen bezieht.

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Kein Recht auf Teilabnahme beim BGB-Werkvertrag

Im Bereich des BGB-Werkvertrags ist die Möglichkeit von Teilabnahmen zwar im Gesetz erwähnt (§ 641 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dennoch kann der Auftragnehmer Teilabnahmen tatsächlich nur fordern, wenn sich die Parteien darauf geeinigt haben. Teilabnahmen setzen also beim BGB-Vertrag eine entsprechende Einigung voraus. Der Auftragnehmer kann nicht einseitig eine Teilabnahme erzwingen.

Hinweis für die Praxis

Ausnahmsweise kann sich ein Recht auf eine Teilabnahme aber auch beim BGB-Vertrag aus den Umständen des Einzelfalls ergeben. Nimmt der Auftragnehmer beispielsweise einen Teil der Bauleistung in Benutzung, dann wird er regelmäßig verpflichtet sein, auch eine Teilabnahme zu erklären.

Teilabnahme beim VOB-Bauvertrag

Anders als beim BGB-Werkvertrag bedarf es beim VOB-Bauvertrag keiner ausdrücklichen Regelung über die Zulässigkeit der Teilabnahme im Bauvertrag. Vielmehr ist der Auftragnehmer bei Zugrundelegung der VOB/B berechtigt, die Teilabnahme einseitig zu verlangen (§ 12 Abs. 2 VOB/B), wenn folgende Voraussetzung vorliegt:

Teilabnahme bei …

Autor*in: Markus Fiedler (Rechtsanwalt Markus Fiedler. Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Partner der Sozietät Dieckert.Tätigkeitsschwerpunkte: Gestaltung von Ingenieur- und Bauverträgen, baubegleitende Rechtsberatung, Vertretung vor Gericht. Referent von baurechtlichen Schulungen tätig. Herausgeber der Werke "BGB und VOB für Handwerker und Bauunternehmer" und "Praxishandbuch Bauleitung und Objektüberwachung".)

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