16.03.2017

Handwerker muss im Zweifelsfall immer die Richtigkeit seines Aufmaßes beweisen

Zwei neue Urteile regeln eindeutig: Kommt es zu Diskussionen über die Rechnung, muss der Handwerker beweisen, dass ein Aufmaß den anerkannten Regeln entspricht. Dies haben das OLG Stuttgart (10 U 51/15) und das OLG Dresden (9 U 1602/15) in neuen Urteilen eindeutig klargestellt.

Aufmaß Beweislast

So schreibt das OLG Stuttgart: „Für … die Höhe der Vergütung ist der Auftragnehmer darlegungs- und beweisbelastet.“ Das OLG Dresden legt fest: „Der  Auftragnehmer hat näher darzulegen und unter Beweis zu stellen, auf welcher Grundlage er seine Werklohnforderung in der geltend gemachten Höhe beansprucht.“

Für (fast) alle Leistungsbereiche und Gewerke enthält die VOB Teil C detaillierte Regelungen, wie im Einzelnen aufzumessen ist und wo beispielsweise Abzüge vorzunehmen sind.

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Kommt es zum Streit, kann der Handwerker hier die Grundlagen für seine Abrechnung finden. Dabei sind die aktuellen Fassungen der VOB anzuwenden, mithin auch die Änderungen der VOB 2016. So sind jetzt beispielsweise bei Malerarbeiten nicht immer die Rohbaumaße maßgebend. Wenn sie nicht ermittelt werden können, gelten die Maße der behandelten Flächen selbst; dadurch kann es zu Mengendifferenzen in der Abrechnung kommen. Außerdem sind bei Dacharbeiten jetzt die neuen Regeln bei

  • Innen- und Außenecken
  • Aussparungen
  • Nischenrückflächen
  • unregelmäßigen Flächen
  • Fugen

zu beachten.

Will der Handwerker belegen, dass seine Aufmaße stimmen, muss er auch die in vielen Normen der VOB Teil C geänderte Strukturierung und Nummerierung beachten.

Autor*in: WEKA Redaktion