22.03.2017

Erläuterung – Unberechtigter Skontoabzug (Fälligkeitsklauseln auf Rechnungen

Bei einem VOB-Bauvertrag richtet sich die Fälligkeit einer Abschlags- sowie einer Schlussrechnung des Auftragnehmers nach § 186 VOB/B (Abschlagsforderungen: 21 Tage; Schlussrechnungen: zwei Monate). Wenn jedoch die VOB nicht Vertragsgrundlage ist, ist häufig ein bestimmter Fälligkeitspunkt für die Vergütung des Auftragnehmers nicht vereinbart. In diesem Fall gilt nach § 271 BGB, dass die Forderung sofort […]

Bei einem VOB-Bauvertrag richtet sich die Fälligkeit einer Abschlags- sowie einer Schlussrechnung des Auftragnehmers nach § 186 VOB/B (Abschlagsforderungen: 21 Tage; Schlussrechnungen: zwei Monate).

Wenn jedoch die VOB nicht Vertragsgrundlage ist, ist häufig ein bestimmter Fälligkeitspunkt für die Vergütung des Auftragnehmers nicht vereinbart. In diesem Fall gilt nach § 271 BGB, dass die Forderung sofort fällig ist. “Sofort“ heißt ohne schuldhaftes Zögern. Aus diesem Grund kann der Auftragnehmer auch nach Vertragsschluss in die Rechnung den Hinweis aufnehmen:

“Zahlbar sofort netto ohne jeden Abzug“

Auch Skontoabzüge sind nämlich unberechtigt, wenn sie nicht schon bei Vertragsschluss vereinbart wurden (§ 266 BGB).

Ebenso …

Autor*in: Brügmann