22.11.2016

Gemeinsames Aufmaß nach VOB einfach erklärt

Nach § 14 Abs. 2 VOB/B sind die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen möglichst gemeinsam vorzunehmen. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr durch eine aktuelle Entscheidung (Urteil vom 22.05.2003 – VII ZR 143/02 – IBR 2003, 347) geklärt, was unter “möglichst” zu verstehen ist. Im VOB/B-Vertrag kann der Auftragnehmer regelmäßig eine Abnahme sowie ein Aufmaß verlangen, es […]

Nach § 14 Abs. 2 VOB/B sind die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen möglichst gemeinsam vorzunehmen. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr durch eine aktuelle Entscheidung (Urteil vom 22.05.2003 – VII ZR 143/02 – IBR 2003, 347) geklärt, was unter “möglichst” zu verstehen ist.

Im VOB/B-Vertrag kann der Auftragnehmer regelmäßig eine Abnahme sowie ein Aufmaß verlangen, es sei denn, der Auftraggeber ist nach § 12 Abs. 3 VOB/B berechtigt, die Abnahme zu verweigern. Die Verpflichtung zur Teilnahme am gemeinsamen Aufmaß ergibt sich aus der im Bauvertrag geltenden beiderseitigen Pflicht zur Kooperation (BGHZ 143, 89, 93).

Kommt es nicht zum gemeinsamen Aufmaß, weil der Auftraggeber unberechtigt fernbleibt, so kann dies für den Auftraggeber nachteilige Folgen haben.

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Wenn nach einem unberechtigten Fernbleiben des Auftraggebers ein neues Aufmaß oder eine Überprüfung des einseitig genommenen Aufmaßes nicht mehr möglich ist, etwa weil das Werk durch Drittunternehmer fertig gestellt worden ist oder durch nachfolgende Arbeiten verdeckt ist, so kehrt sich die Beweislast um: dann hat der Auftraggeber darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, welche Massen zutreffend sind oder dass die vom Auftragnehmer angesetzten Massen unzutreffend sind. Damit kann der Auftraggeber in erhebliche Beweisschwierigkeiten geraten.

Autor*in: Brügmann