22.05.2023

VDI 2700 regelt die Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen

VDI 2700, die Richtlinie 2700 des Vereins Deutscher Ingenieure (VDI), regelt die betriebssichere Handhabung von Ladung auf Straßenfahrzeugen. Die VDI 2700 ist kein Gesetz, aber eine allgemein anerkannte Regel der Technik i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 2 StVO. Blatt 3.1 wurde im März 2023 neu veröffentlicht.

Lkw

Die Richtlinie VDI 2700 Blatt 3.1 wurde im März 2023 neu veröffentlicht. Von ihr lassen sich in Verbindung mit der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) u.a. Hinweise auf Art, Umfang und Fristen der Prüfungen im Rahmen der anerkannten Regeln der Technik im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 StVO ableiten.

Neu gefasste VDI 2700 Blatt 3.1

Zurrmittel, wie Zurrgurte und Zurrketten, sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Für Arbeitsmittel muss der Arbeitgeber grundsätzlich Art, Umfang und Fristen von Prüfungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln und festlegen (§ 3 Abs. 3 BetrSichV und § 10 BetrSichV).

Zurrmittel sind wiederkehrend, z.B. mindestens einmal jährlich, durch einen Sachkundigen kontrollieren zu lassen; diese Kontrolle ist zu dokumentieren.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende rechtliche und technische Kenntnisse auf dem Gebiet der Ladungssicherung hat und somit den arbeitssicheren Einsatz des Zurrmittels beurteilen kann.

Die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 BetrSichV werden in der entsprechenden technischen Regel – TRBS 1203 – als befähigte Person (vormals Sachkundiger) konkretisiert und in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung festgelegt.

Ebenso sind in der TRBS 1201 „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ Mindestanforderungen an die Dokumentation genannt:

Durch die allgemein gehaltene Ziffer 4.2 der aktuellen Fassung kann nach wie vor inhaltlich die Art und der Umfang der Prüfung wie folgt interpretiert werden:

Die Aufzeichnungen müssen der Art und dem Umfang der Prüfung angemessen sein und können dementsprechend folgende Angaben enthalten:

  • Datum der Prüfung
  • Art der Prüfung
  • Prüfgrundlagen
  • Prüfungen im Einzelnen
  • Ergebnis der Prüfung
  • Bewertung festgestellter Mängel und Aussagen zum Weiterbetrieb oder gänzliche Untersagung
  • Name, Vorname, ggf. akademischer Grad

Prüfungen können auch in Form einer Prüfplakette oder in elektronischen Systemen dokumentiert werden.

Darüber hinaus kann durch die Neuveröffentlichung das einzelne Zurrmittel auch gedreht werden (allerdings nicht auf den Kanten); Hebemittel wie Rundschlingen dürfen nun auch „expressis verbis“ eingesetzt werden.

Die Kriterien der TechKontrollV i.V.m. der Richtlinie 2014/47/EU (Anhang 3) bleiben von der Veröffentlichung unberührt.

 

Die VDI 2700

Die VDI 2700 trifft die grundsätzlichen Aussagen über die Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen. Ausdrücklich sind gleichwertige oder bessere Ladungssicherungen durchaus zulässig. Hintergrund ist die mannigfaltige Auswahl an Sicherungsmöglichkeiten.

Sehr deutlich wird darauf hingewiesen, dass verantwortliche Personen besonders zu qualifizieren sind. Ebenso haben befähigte Personen Sicherungsmittel einmal jährlich zu prüfen. An diese Prüfung werden leider keine besonders hohen Ansprüche gestellt. Eine Sichtprüfung ist ausreichend.

Unter die Richtlinie lassen sich alle Fahrzeuge subsumieren, die der DIN 70010 unterliegen. Hierbei handelt es sich um Kraftfahrzeuge, Fahrzeugkombinationen und Anhänger. Sowohl das Wissen über die elementaren Regeln als auch über die physikalischen Eigenschaften der Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen in einer dynamischen Betrachtungsweise sind eine wesentliche Grundlage.

Die VDI 2700 unterscheidet drei Verfahren der Ladungssicherung

Formschluss, Kraftschluss und kombinierte Sicherung sind die drei Varianten von Ladungssicherungsverfahren nach der VDI 2700:

  • Unter Formschluss wird das Abstützen der Ladung gegen Stirn- und Bordwände bzw. Rungen verstanden. (Abschnitt 2.3)
  • Zu den kraftschlüssigen Ladungssicherungsverfahren gehören das Niederzurren durch Zurrgurte, Zurrdrahtseile und Zurrketten sowie die Unterstützung durch reibwerterhöhende Hilfsmittel oder durch geeignete Oberflächenbeschaffenheit der Fahrzeugböden. (Abschnitt 2.4)
  • Form- und kraftschlüssige Sicherungsmethoden können zum Erreichen der erforderlichen Sicherungskräfte kombiniert angewendet werden. (Abschnitt 2.5)

Aussagen über Langgut, flächiges Gut, Güter in Rollenform, Einzelgüter, Ladungssicherung von Stückgütern, Fahrzeuge auf Autotransportern, austauschbare Ladungsgüter und ihre Ladung, Schüttgüter und Getränketransporte sind stets im engen Kontext mit weiteren Vorschriften (z.B. Verwaltungsvorschrift zu § 22 StVO – Ladung), Zusatzblättern zur VDI 2700 und anerkannten Regeln der Technik zu lesen und zu bewerten.

Autor*innen: WEKA Redaktion, Holger Lemmer