Multilaterale Vereinbarungen in Bewegung
Auch im 3. Quartal 2025 haben die ADR-, RID- und ADN-Mitgliedsstaaten regen Gebrauch von den Multilateralen Vereinbarungen (MV) gemacht. Diese Vereinbarungen sind in 1.5.1 ADR/RID/ADN geregelt. Sie bieten den beteiligten Staaten einen guten Weg, Abweichungen vom Regelwerk in ihrem Geltungsbereich durchzusetzen. In den letzten drei Monaten gab es neue Vereinbarungen, zusätzliche Zeichnerstaaten und etliche Multilaterale Vereinbarungen sind ausgelaufen.
Zuletzt aktualisiert am: 27. Oktober 2025

Das sind die neuen Vereinbarungen
M034/ADN: Die neue MV betrifft die Beförderung von Gemischen aus Butadienen und Kohlenwasserstoff in Binnentankschiffen. Die Gemische der Klasse 2 werden stabilisiert in Tankschiffen befördert. Der Vorschlag kam von den Niederlanden, gezeichnet haben Deutschland und die Schweiz.
Die neue M034/ADN ersetzt die M030/ADN, die am 30.06.2025 ausgelaufen ist.
Link zu M034/ADN:
https://unece.org/sites/default/files/2025-07/Text%20of%20%20MO34%20English%20and%20German%20.pdf
M362: Die neue MV betrifft die Beförderung von Druckgefäßen, die in Übereinstimmung mit der EN 17339 zugelassen sind. Der Vorschlag kam von Deutschland, gezeichnet haben Frankreich, die Schweiz und Litauen.
Link zu M362:
https://unece.org/sites/default/files/2025-03/M362e.pdf
M363 und RID 2/2025: Die neue MV betrifft die Beförderung von Fahrzeugen gemäß Sondervorschrift (SV) 666 auf der Straße und im Schienentransport. Der Vorschlag kam von Deutschland, gezeichnet haben Frankreich, Irland und Ungarn.
Link zu M363:
https://unece.org/sites/default/files/2025-05/M363e_0.pdf
Link zu RID 2/2025: https://otif.org/fileadmin/docs/LegalTexts/COTIF/DangerousGoodsRID/NotificationsfromMS/1.5.1.1/RID_2_2025_d_SP_666.pdf
M366 und RID 3/2025: Die neue MV betrifft bleihaltige Metalllegierungen, die umweltgefährdend sind. Sie wurde vorgeschlagen für den Straßenverkehr von Italien und gezeichnet von Frankreich und Slowenien. Für den Schienenverkehr kam der Vorschlag ebenfalls von Italien. Hier haben sich Frankreich und Ungarn angeschlossen.
Link zu M366:
https://unece.org/sites/default/files/2025-08/M366e.pdf
Link zu RID 3/2025: https://otif.org/fileadmin/docs/LegalTexts/COTIF/DangerousGoodsRID/NotificationsfromMS/1.5.1.1/RID_3_2025_d_metal_alloys_containing_lead.pdf
Hier ist der Geltungsbereich gewachsen
Einige Länder haben sich existierenden Vereinbarungen angeschlossen, sodass sie nun in einem größeren Gebiet genutzt werden können
M359: Die MV betrifft Acetylen-Flaschen und bestimmte gebrauchte Gegenstände, Maschinen oder Geräte im Straßenverkehr. Die Niederlande und Polen haben sich kürzlich angeschlossen. Bisher gezeichnet hatten schon Frankreich, Italien, San Marino, Spanien, Ungarn und das Vereinigte Königreich.
Link zu M359:
https://unece.org/sites/default/files/2024-05/M359e.pdf
M360: In dieser MV sind Erleichterungen bei der Beförderung bestimmter LPG-Flaschen festgehalten. Frankreich hat sich der Vereinbarung angeschlossen. Dänemark, San Marino und Spanien waren bereits beigetreten.
Link zu M360:
https://unece.org/sites/default/files/2024-11/M360e.pdf
M361: Die MV erleichtert die Beförderung gefährlicher Güter in gebrauchten Gegenständen, Maschinen oder Geräten. Jetzt haben sich die Niederlande und Polen angeschlossen. Vorher hatten schon Deutschland und Österreich gezeichnet.
Link zu M361:
https://unece.org/sites/default/files/2024-12/M361e.pdf
M364: Die MV regelt den Aufbewahrungsort der Zulassungsbescheinigung für einen Anhänger. Neu unterzeichnet haben in den letzten Wochen Dänemark, Finnland und die Schweiz. Deutschland, Frankreich, Norwegen, Schweden, Spanien und das Vereinigte Königreich hatten bereits gezeichnet.
Link zu M364:
https://unece.org/sites/default/files/2025-05/M364e.pdf
RID 1/2025: Die Vereinbarung betrifft die Beförderung von Druckgefäßen, die in Übereinstimmung mit der EN 17339 zugelassen sind. Frankreich hat sich angeschlossen. Zuvor hatten Deutschland und Italien gezeichnet.
Link zu RID 1/2025: https://otif.org/fileadmin/docs/LegalTexts/COTIF/DangerousGoodsRID/NotificationsfromMS/1.5.1.1/RID_1_2025_d_EN%2017339%20_pressure_receptacles.pdf
Diese Vereinbarungen sind ausgelaufen
Seit 22.09.2025 dürfen folgende MV nicht mehr angewendet werden:
M329 – Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten. Hier ist eine neue M368 mit modifizierten Inhalten bereits in Arbeit, vorgeschlagen von Österreich.
RID 5/2020 – Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten. Hier ist eine neue RID 4/2025 mit modifizierten Inhalten bereits in Arbeit, vorgeschlagen von Österreich.
Seit 01.08.2025 dürfen folgende MV nicht mehr angewendet werden:
M346 – Beförderung von Farbresten (Abfälle)
RID 1/2022 – Beförderung von Farbresten (Abfälle)
Seit 01.07.2025 dürfen folgende MV nicht mehr angewendet werden:
M338 – Beförderung von Butadienen und Kohlenwasserstoff, Gemisch, stabilisiert der Klasse 2
M354 – Beförderung von Natrium-Ionen-Batterien, einschließlich Natrium-Ionen-Zellen, mit organischem Elektrolyt- oder Natrium-Ionen-Batterien mit organischem Elektrolyt in Ausrüstungen oder mit Ausrüstungen verpackt
M357 – Verwendung von wasserstoffbetriebenen AT- und FL-Fahrzeugen
RID 4/2021 – Beförderung von Butadienen und Kohlenwasserstoff, Gemisch, stabilisiert der Klasse 2
RID 2/2023 – Beförderung von Natrium-Ionen-Batterien mit einem organischen Elektrolyt oder Natrium-Ionen-Batterien mit einem organischen Elektrolyt in Ausrüstungen oder mit Ausrüstungen verpackt
M030/ADN – Beförderung von Butadienen und Kohlenwasserstoff, Gemisch, stabilisiert der Klasse 2