Umsetzungspläne gemäß §9 Energieeffizienzgesetz (EnEfG)
Das Energieeffizienzgesetz vom 13.11. 2023 verpflichtet Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden pro Jahr zur Erstellung von sogenannten Umsetzungsplänen. Dies beruht auf einer Vorgabe aus einer EU-Richtlinie und musste entsprechend in deutsches Recht überführt werden. Es wird erwartet, dass bei einer kommenden Novelle des Energieeffizienzgesetzes Anpassungen bezüglich der Umsetzungspläne vorgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am: 15. September 2025

Für die Umsetzung der Pläne müssen keine neuen Maßnahmen entwickelt oder identifiziert werden es müssen lediglich alle wirtschaftlichen Maßnahmen aus
- Energiemanagement-System
- Umweltmanagementsystem (EMAS)
- Energieaudit (16247-1)
berücksichtigt werden.
Das Gesetz definiert Wirtschaftlichkeit dabei als Vorliegen eines „positiven Kapitalwerts nach weniger als 50% der Nutzungsdauer“ – unter Anwendung der DIN EN 17463 (VALERI). Zur korrekten Anwendung von VALERI gibt es bereits viele Veröffentlichungen. Wichtig ist, dass zur Bestimmung der Nutzungsdauer die AfA Tabellen des Bundesfinanzministeriums herangezogen werden müssen.
Auf die Anwendung von VALERI kann verzichtet werden, wenn
- das Nettoinvestitionsvolumen der Maßnahme geringer als 2.000€,
- die Maßnahme gesetzlich vorgeschrieben ist,
- oder die Umsetzung der Maßnahme bereits beschlossen ist (direkte Aufnahme in Umsetzungsplan).
Daraus ergibt sich, dass die VALERI Berechnung für die Maßnahmen relevant ist, die zwar in einer der oben genannten Quellen identifiziert sind, allerdings nicht umgesetzt / nicht in den Umsetzungsplan aufgenommen werden sollen. Hierzu muss, unter korrekter Anwendung von VALERI, die Unwirtschaftlichkeit gezeigt werden. Da die Umsetzungspläne extern bestätigt werden müssen (siehe unten) sind plausible Annahmen zu treffen. Sofern Maßnahmen in den Umsetzungsplan aufgenommen werden müssen, haben Unternehmen allerdings noch Spielraum bei der Definition des Umsetzungszeitraums. Dieser kann auch später noch einmal angepasst werden und soll die Belange des Unternehmens berücksichtigen.
Zur Erstellung und Inhalt der Umsetzungspläne hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weitere Hinweise gegeben. Die Form der Umsetzungspläne ist sehr ähnlich, allerdings nicht deckungsgleich, mit den Aktionsplänen aus Energiemanagementsystem oder dem EMAS Umweltprogramm. Entsprechend ist für Unternehmen, die diese Pläne bereits haben, die Erstellung von Umsetzungsplänen einfach.
Folgende Aspekte sind in dem Umsetzungsplan aufzunehmen – eine einfache Tabelle ist dabei ausreichend.
- Priorität
- Maßnahmen Bezeichnung (identisch mit den Management System / Audit)
- Investitionsvolumen (geschätzt)
- Umsetzungszeitraum
- Quelle der Maßnahme (EnMS, EMAS, Audit)
- verantwortliche Personen (lediglich Position, keine Klarnamen)
- Status (z.B.: offen, in Umsetzung, abgeschlossen)
Wichtig ist, dass die VALERI Berechnung selbst, sowie weitere Belange des Unternehmens welche eine Veröffentlichung beeinflussen nicht veröffentlicht, allerdings für die Bestätigung oder ggf. Stichprobe, sauber dokumentiert sein müssen.
Die Umsetzungspläne müssen von den Unternehmen veröffentlicht werden und gemäß der aktuellen Regulatorik auch unabhängig bestätigt werden. Unabhängig bedeutet in diesem Kontext, dass „die Personen oder das Unternehmen, die die Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen der Systeme identifiziert und wirtschaftlich bewertet haben, nicht gleichzeitig die Bestätigung der Umsetzungspläne vornehmen dürfen.“ Bei der externen Bestätigung werden insbesondere 3 Aspekte kontrolliert.
- Wurde VALERI (wo nötig) angewendet?
- Sind die Annahmen der Wirtschaftlichkeitsbewertung plausibel?
- Sind alle Maßnahmen in den oben genannten Quellen berücksichtigt?
Die Umsetzungspläne sind spätestens drei Jahre nach Zertifikat / Audit zu erstellen. Das BAFA wird hierfür eine Stichprobenkontrolle zu den Umsetzungsplänen durchführen.
Die Form der Veröffentlichung ist noch nicht bekannt. Vermutlich wird ein Portal bereitgestellt. Möglicherweise werden die Umsetzungspläne zukünftig im Rahmen der Audits bzw. Überwachungsaudits geprüft, aktuell ist dies nicht der Fall und muss separat in Auftrag gegeben werden.