25.03.2024

THG-Quoten für Elektroautos und Ladestationen

Wenn Sie als Unternehmen Elektroautos im Fuhrpark besitzen oder gewerbliche Ladestationen betreiben, können Sie vom THG-Quotenhandel profitieren. Mit dem Inkrafttreten der 38. BImSchV, der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen, ist die THG-Quote für Elektroautos und Betreiber von Ladestationen relevant geworden. Sie soll Anreize zur Reduzierung der CO2-Emissionen im Verkehrssektor schaffen.

THG-Quoten

Hintergrund

Die Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) verpflichtet Inverkehrbringer von Kraftstoffen in Deutschland, etwa Mineralölkonzerne, ihre Treibhausgasemissionen um einen festen Prozentsatz (Quote) mit verschiedenen Handlungsoptionen zu reduzieren, beispielsweise mit dem Einsatz von Biokraftstoffen, grünem Wasserstoff oder Strom für Elektrofahrzeuge. Aktuell liegt die THG-Quote bei 6 Prozent, sie wird nach Schätzungen in den Jahren bis 2030 kontinuierlich auf 25 Prozent ansteigen.

Um den Aufbau der Ladeinfrastruktur für Elektroautos zu unterstützen, wird der Strom, der in Elektrofahrzeugen genutzt wird, mit dem Dreifachen des Energiegehalts für die Erfüllung der THG-Quote angerechnet.

Wie können Unternehmen von der THG-Quote profitieren?

Sowohl Betreiber von öffentlicher Ladeinfrastruktur als auch Nutzer von Elektrofahrzeugen tragen aktiv zur Reduktion klimaschädlicher Treibhausgasemissionen bei. Jede eingesparte THG-Emission bedeutet nicht nur für die Umwelt einen Mehrwert, sondern auch Kosteneinsparungen für Unternehmen.

Der Strom, der in Straßenfahrzeugen genutzt wurde, kann auf die THG-Quote angerechnet werden. Das Umweltbundesamt bescheinigt auf Antrag Strommengen sowie die daraus errechneten Treibhausgasemissionen. Die pauschal beim Kauf angerechneten CO2-Emissionen lassen sich anschließend den zur Reduktion verpflichteten Mineralölkonzernen zum Kauf anbieten.

Dienstleister unterstützen Unternehmen beim THG-Quotenhandel und bei der Abwicklung und Einreichung von Anträgen beim Umweltbundesamt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der 38. BImSchV. Eine direkte Antragsstellung ist formlos möglich und kann per E-Mail unter 38bimschv@uba.de erfolgen.

Aktuell lassen sich für jedes genutzte Elektrofahrzeug im Fuhrpark sowohl Pauschalbeträge von 100 bis 300 Euro als auch rund 15 Cent für jede geladene Kilowattstunde an öffentlichen Ladestationen als Einnahmen generieren.

Weitere Hinweise für die Einreichung von Anträgen zur THG-Quote finden Sie unter:

www.umweltbundesamt.de/dokument/hinweise-fuer-die-einreichung-von-antraegen-zur-thg

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Online-Version

Autor*in: Sandra Mähliß